Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Polizeiinspektion Magdeburg – Versammlungsbehörde Sternstraße 12, 39104 Magdeburg, zur Beauflagung und Beschränkung der so genannten „Spaziergänge“ zum Protest gegen die CORONA-Politik vom 30.12.2021
Durchführung der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (15. SARS-CoV-2-
EindV) und des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge
(Versammle LSA);
Die Polizeiinspektion Magdeburg erlässt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 VersammIG LSA und
des § 3 Abs. 7 Satz 2 der 15. SARS-CoV-2-EindV vom 23. November 2021, zuletzt geändert
durch die Dritte Verordnung zur Änderung der 15. SARS-CoV-2-EindV vom 20. Dezember 2021,
folgende
Allgemeinverfügung:
I. Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) werden wie
folgt beauflagt und beschränkt:
1. Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
2. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet. Die
Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z. B.
für Redebeiträge im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts) abgenommen
werden. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung
enthalten muss.
3. Die Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig.
4. Abweichend von Nr. 3 können auf Antrag Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im
Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Der Antrag ist in der Regel spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bewerbung der Versammlung bei der Polizeiinspektion Magdeburg fernmündlich, schriftlich, elektronisch (versammlungsbehoerde.pi-md@polizei.sachsen-anhalt.de) oder zur Niederschrift zu stellen. Bei einem fernmündlichen Antrag kann die Polizeiinspektion Magdeburg verlangen, den Antrag
schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen.
5. Diese Allgemeinverfügung wird für sofort vollziehbar erklärt.
II. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 10.01.2022 außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung enthält eine Begründung. Diese kann innerhalb der Dienstzeiten in der
Polizeiinspektion Magdeburg, Sternstraße 12, 39104 Magdeburg, eingesehen werden.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Polizeiinspektion Magdeburg,
Sternstraße 12, 39104 Magdeburg zu erheben.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diese Verfügung zulässigen Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg gestellt
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Polizeiinspektion Magdeburg,
Sternstraße 12, 39104 Magdeburg zu erheben.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diese Verfügung zulässigen Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg gestellt
werden.
Quelle Polizeiinspektion Magdeburg