Sachsen-Anhalts Landesregierung hat heute die vierte Änderungsverordnung zur 15. Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese gilt bis zu dem 28. Januar 2022. Im Wesentlichen wurden die aktuellen Regelungen verlängert.
Geboosterte Personen sind künftig bereits ab dem Tag ihrer Auffrischungsimpfung von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Dafür wurden die Zugangsbedingungen zum 2-G-Plus-Modell angepasst, das in Sachsen-Anhalt nach wie vor verpflichtend für Chöre, Volksfeste, Sport- und Kulturgroßveranstaltungen gilt und freiwillig in der Gastronomie umgesetzt werden kann. Zugang erhalten nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind mit der neuen Verordnung vom Tag ihrer Drittimpfung an von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Hintergrund ist die bundesseitige Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten ebenfalls Zugang, benötigen aber in der Ferienzeit ein negatives Testergebnis.
Neu aufgenommen wurden die Infektionsschutzmaßnahmen für die Sicherstellung des Lehrbetriebes der Hochschulen und Universitäten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Abstandswahrung, zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und die Anwendung der 3-G-Regelung. Die Hochschulen sind berechtigt, eigenständige Schutzkonzepte zu entwickeln, die die Bedingungen vor Ort berücksichtigen.