Das VG Aachen hat entschieden, dass die Sicherstellung von zwei Motorrädern der Marke Harley Davidson rechtmäßig war.
Diese waren nach dem Vereinsverbot des deutschen Ablegers des Rockerclubs Bandidos MC im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung beim Bruder des Klägers, der nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts führendes Mitglied der Bandidos sei, beschlagnahmt worden. Der Kläger wehrte sich gegen die Sicherstellungsverfügung und begehrte die Herausgabe der Motorräder.
Das Gericht begründet die Abweisung seiner Klage damit, dass die Motorräder dem Vereinsvermögen des Rockerclubs zuzurechnen seien. Der Vermögensbegriff sei in diesem Zusammenhang nicht wirtschaftlich zu verstehen, so dass es nicht darauf ankomme, dass der Kläger Eigentümer sei. Entscheidend sei, dass die Motorräder durch den Bruder des Klägers für die Förderung der Zwecke des verbotenen Vereins genutzt worden seien. Der Bruder des Klägers sei nicht lediglich Mitglied der Bandidos in den Benelux-Staaten gewesen, sondern ranghohes Mitglied des verbotenen deutschen Ablegers. Dies begründet die Kammer insbesondere mit dem Wohnort des Bruders in NRW, seiner Teilnahme an Veranstaltungen der deutschen Vereinigung und bei ihm aufgefundenen Gegenständen sowie von ihm getragenen Kutten, die auf die deutsche Organisation hinweisen. Darüber lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Motorräder von dem Bruder auch für Vereinstätigkeiten genutzt worden seien.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 24.01.2022