Sachsen-Anhalt verbietet dem Verfassungsschutz Sex zwischen verdeckten Mitarbeitern und Zielpersonen

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Halle (ots) – Verdeckte Mitarbeiter von Sachsen-Anhalts Verfassungsschutz mĂŒssen zu den Personen, die sie beobachten, kĂŒnftig mehr Abstand halten. Sexuelle Beziehungen werden verboten, wie die in Halle erscheinende Mitteldeutsche Zeitung (Dienstagausgabe) berichtet. Das Blatt beruft sich auf einen ihr vorliegenden Gesetzentwurf, ĂŒber den die Landesregierung an diesem Dienstag berĂ€t. „Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulĂ€ssig“, heißt es in dem von Innenministerin Tamara Zieschang (CDU) verantworteten Entwurf.

Die Landesregierung setzt damit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Die Karlsruher Richter hatten 2022 das bayerische Verfassungsschutzgesetz und Mecklenburg-Vorpommerns Polizeigesetz geprĂŒft und zentrale Regelungen verworfen. Auch Sachsen-Anhalt muss nun seine Vorschriften nachbessern.

Verdeckte Mitarbeiter sind Angestellte des Verfassungsschutzes, die unter einer falschen IdentitĂ€t Kontakte aufbauen. Bislang ist es ihnen nicht untersagt, zum Abschöpfen von Informationen auch sexuelle Beziehungen einzugehen. Die geplante GesetzesverschĂ€rfung gilt nicht nur fĂŒr neue FĂ€lle. Laut GesetzesbegrĂŒndung dĂŒrfen auch bestehende VerhĂ€ltnisse nicht fortgefĂŒhrt werden. Die Vorgaben fĂŒr verdeckte Mitarbeiter gelten auch fĂŒr V-Leute, also vom Verfassungsschutz angeworbene Privatleute.

Auch sonst gibt es strengere Vorgaben fĂŒr Spitzel. Ein Einsatz, der mehr als sechs Monate dauert, der sich gezielt gegen eine bestimmte Person richtet oder gezielt in privaten WohnrĂ€umen stattfindet, ist nur noch zur AufklĂ€rung einer „erheblich beobachtungsbedĂŒrftigen“ Bestrebung oder TĂ€tigkeit zulĂ€ssig, heißt es in der Gesetzesneufassung.

Diese Kategorie wird neu in das Gesetz aufgenommen. Zu ihr zĂ€hlt die TĂ€tigkeit auslĂ€ndischer Agenten, aber auch das Handeln verfassungsfeindlicher Gruppen, sofern diese „aggressiv-kĂ€mpferisch“ auftreten, im Geheimen agieren, „in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda betreiben“ oder „systematisch Fehlinformationen verbreiten oder EinschĂŒchterung betreiben“.

Der Gesetzentwurf muss nach der Verabschiedung im Kabinett noch vom Landtag beschlossen werden.

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