Begrenzung des Zuzugs aus Syrien und Afghanistan: Forderungen Sachsen-Anhalts an den Bund

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Zur besseren Begrenzung des Zuzugs aus Syrien und Afghanistan und zur Ermöglichung von RĂŒckfĂŒhrungen in beide LĂ€nder bitten der MinisterprĂ€sident des Landes Sachsen-Anhalt, Dr. Reiner Haseloff, und Innenministerin Dr. Tamara Zieschang den Bund, mit einem Sofortprogramm folgende Maßnahmen kurzfristig und konsequent umzusetzen:

1. Die operativen Voraussetzungen fĂŒr die Abschiebung von StraftĂ€tern und GefĂ€hrdern nach Afghanistan und Syrien mĂŒssen umgehend geschaffen werden.

Der Bund muss Wege eröffnen, wie Abschiebungen und kontrollierte freiwillige Ausreisen hochsicherheitsrelevanter Personen nach Afghanistan und Syrien praktisch durchgefĂŒhrt werden können. Zum Schutz der eigenen Bevölkerung – das ist der vorrangige Auftrag deutscher Behörden – sind alle rechtlichen und tatsĂ€chlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um insbesondere schwere Straf­tĂ€ter und GefĂ€hrder nach Afghanistan und Syrien abzuschieben.

2. SĂ€mtliche Abschiebungsverbote fĂŒr ausreisepflichtige afghanische und syrische Staatsangehörige sind durch das BAMF unverzĂŒglich zu ĂŒberprĂŒfen.

Allein in Sachsen-Anhalt ist fĂŒr gut 2.450 afghanische und gut 450 syrische Staatsangehörige, die eigentlich ausreisepflichtig wĂ€ren, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot durch das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge (BAMF) festgestellt worden. SĂ€mtliche Abschiebungsverbote mĂŒssen im Hinblick auf die mittlerweile verĂ€nderte Situation in Afghanistan und Syrien ĂŒberprĂŒft werden. PrioritĂ€t muss dabei die ÜberprĂŒfung von Abschiebungsverboten fĂŒr ausreisepflichtige StraftĂ€ter und GefĂ€hrder haben. Hierzu hat Sachsen-Anhalt dem BAMF bereits Anfang Juli 2024 eine erste Liste mit der Bitte um PrĂŒfung ĂŒbersandt.

3. Der Familiennachzug zu subsidiĂ€r Schutzberechtigten muss unverzĂŒglich ausgesetzt werden.

Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz können derzeit 1.000 Visa im Monat fĂŒr den Familiennachzug (Kernfamilie) zu Personen mit subsidiĂ€rem Schutzstatus erteilt werden. Nach der AsylgeschĂ€ftsstatistik des BAMFwurde allein im Jahr 2023 bundesweit 1.115 afgha­nischen Staatsangehörigen und 67.044 syrischen Staatsangehörigen subsidiĂ€rer Schutz gewĂ€hrt. Deren nachzugswillige Familienangehörige können AntrĂ€ge auf Familiennachzug bei der fĂŒr ihren aktuellen Aufenthaltsort zustĂ€ndigen deutschen Auslandsvertretung stellen.

4. Das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan aus dem Jahr 2022 sollte umgehend beendet werden.

Das im Dezember 2022 vom Bund beschlossene Bundes­aufnahmeprogramm Afghanistan fĂŒr besonders gefĂ€hrdete afghanische Staats­angehörige (welches also nicht die Aufnahme von OrtskrĂ€ften, die in Afghanistan fĂŒr Deutschland tĂ€tig waren und denen dort deshalb Verfolgung oder Repressionen drohen, betrifft) sollte vom Bund umgehend eingestellt werden.

5. Neubewertung der Sicherheitslage

Dringend erforderlich ist eine Neubewertung der Lage in Afghanistan und Syrien durch den Bund. Lageberichte des Bundes mĂŒssen sachlich nĂŒchtern und differenziert ohne pauschale Vorfestlegungen die Lage vor Ort analysieren.

Nach aktueller Rechtsprechung ist nicht mehr anzunehmen, dass zurĂŒckkehrende afghanische Staatsangehörige ausnahmslos oder wenigstens im Regelfall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wĂ€ren (VG Magdeburg, Urteil vom 08.04.2024 – 1 A 3/24 MD, S. 33 f.). RĂŒckfĂŒhrungen von gesunden mĂ€nnlichen afghanischen Staatsangehörigen sind insofern grundsĂ€tzlich möglich.

Dies gilt ebenso fĂŒr die Neubewertung der Lage in Syrien. Hierzu hat das OVG MĂŒnster sich aktuell mit Urteil vom 16. Juli 2024 (14 A 2847/19.A) mit dem Lagebericht des AuswĂ€rtigen Amts auseinandergesetzt und diesem widersprechend ausgefĂŒhrt, dass einem Syrer, der keinen Wehrdienst geleistet hat, in Syrien keine Verfolgung und kein ernsthafter Schaden drohe.

Ebenso belegen FĂ€lle, nach denen Personen, die hier Schutz erhalten haben, in ihr Herkunftsland zurĂŒckkehren, um dort Familienangehörige zu besuchen, dass von der pauschalen Annahme einer GefĂ€hrdungs- oder Verfolgungslage in Afghanistan und Syrien nicht mehr ausgegangen werden kann.

MinisterprĂ€sident Dr. Reiner Haseloff: „Der Bund hat es nach wie vor in der Hand, den Zuzug aus Syrien und Afghanistan zu begrenzen. Wenn ein ernsthafter Wille vorhanden ist, können der AnkĂŒndigung, StraftĂ€ter und GefĂ€hrder nach Syrien und Afghanistan abzuschieben, auch kurzfristig Taten folgen. Das Land Sachsen-Anhalt wird seinen Teil dazu beitragen.“

Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „ Die Lage in Syrien eine andere ist als vor zehn Jahren. Daher bezweifle ich, dass es noch generell den subsidiĂ€ren Schutzgrund fĂŒr alle Regionen Syriens gibt. Und wenn Menschen in Syrien in einigen Regionen kein schwerwiegender Schaden mehr zu befĂŒrchten haben, gibt es auch keinen Grund mehr, diese bei uns aufzunehmen. Und spĂ€testens wenn Afghanen in den Heimaturlaub reisen können, spricht einiges dafĂŒr, dass es keinen allgemeinen oder pauschalen Schutzgrund fĂŒr Afghanistan mehr geben kann.“

Quelle: Ministerium fĂŒr Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt am 27. August 2024

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