Magdeburg. Das Kabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes (AufnG) beschlossen. Damit modernisiert Sachsen-Anhalt die landesrechtlichen Regelungen und passt sie geänderten bundes- sowie europarechtlichen Vorgaben an.
Seit dem 1. Juni 2022 greifen die Regelungen zum Rechtskreiswechsel für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Danach haben geflüchtete Menschen – sofern die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – einen Anspruch auf Grundsicherung (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII). Vorher wurden ausschließlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Der Rechtskreiswechsel mit seinen aufnahmerechtlichen Folgen wurde vom AufnG bislang nicht geregelt.
Weiterhin wird die europarechtliche Verpflichtung für die Unterbringung von vulnerablen Personen und zum Schutz von Frauen nun auch landesrechtlich im Aufnahmegesetz verankert. Es ist sicherzustellen, dass die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, Menschen mit Behinderung, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, berücksichtigt wird. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender den Schutz von Frauen zu gewährleisten.
Auch das Zugangsrecht für Gemeinschaftsunterkünfte wird an die europarechtlichen Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie angepasst, um klarzustellen, dass insbesondere auch Rechtsbeiständen und Familienangehörigen der Zugang zu ermöglichen ist. Des Weiteren werden klarstellende Regelungen zum öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis und seiner Beendigung eingefügt. Dabei wird auch das Betreten von Unterkünften zur Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft geregelt. Zugangsrechte zu Unterkünften zum Zweck des Vollzugs von Abschiebungen sind bereits bundesrechtlich geregelt.
An den bewährten Regelungen zur Kostenerstattung an die Aufnahmekommunen ändert die Modernisierung des Aufnahmegesetzes hingegen nichts. Bereits seit 2016 erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes entstandenen Kosten für die Aufnahme von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern im Wege pauschaler Abschlagszahlungen, die jährlich endabgerechnet und angepasst werden. Auch künftig werden die Kommunen durch das Land also eine auskömmliche Kostenerstattung erhalten.
Der Gesetzentwurf soll nun in den Landtag eingebracht werden und nach seiner Verkündung voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2025 in Kraft treten.
Quelle: Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
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