Magdeburg. Sachsen-Anhalt macht seine Universitätsmedizin fit für die Zukunft. Die Landesregierung hat am heutigen Dienstag die vom Wissenschaftsministerium erarbeitete Novelle des Hochschulmedizingesetzes beschlossen. Damit ist der Weg frei für die Beratung und abschließende Beschlussfassung im Landtag. Die Novelle umfasst neue Regelungen für die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Halle und Magdeburg sowie für die zwei Universitätsklinika. Im Kern geht es um eine bessere Planungssicherheit für Investitionen, eine stärkere wirtschaftliche Eigenverantwortung und die Möglichkeit für mehr Kooperation mit anderen Klinika, um den künftigen Anforderungen an die Kliniklandschaft in Sachsen-Anhalt zu entsprechen.
Dazu sagte Wissenschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann (Foto): „Die Novelle schafft die Basis für eine weiterhin leistungsfähige Universitätsmedizin auf hohem wissenschaftlichen und medizinischen Niveau in Sachsen-Anhalt. Mir ist besonders wichtig, dass wir unseren beiden Uniklinika mehr Handlungsmöglichkeiten im Wettbewerb geben. Deshalb haben wir die Leitplanken für wirtschaftliche Betätigung und Investitionen ebenso angepasst wie die Regelungen zur Struktur der Medizinischen Fakultäten und Uniklinika. Das neue Gesetz macht unsere Universitätsmedizin ein ganzes Stück weit zukunftsfest.“
Das derzeit geltende Hochschulmedizingesetz des Landes stammt aus dem Jahr 2005 und ist seitdem nur punktuell angepasst worden. In den heute beschlossenen Gesetzentwurf eingeflossen sind Anregungen im Rahmen der Anhörung u.a. von Hochschulen, Universitätsmedizin, Ärzte- und Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Gewerkschaften, Personalvertretungen und Studierendenräten.
Die zentralen neuen Regelungen im Detail:
- Wirtschaftliche Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten der Universitätsklinika werden gestärkt: Sie dürfen erstmals in begrenztem Rahmen Kredite für Investitionen aufnehmen (max. 40 Prozent des Anlagevermögens), Rücklagen bilden und überjährige Verpflichtungen (bis zu 20 Prozent der Investitionszuweisungen des laufenden Jahres) eingehen, um langfristige Investitionsprojekte zu sichern.
- Die Universitätsmedizin erhält mehr finanzielle Planungssicherheit für Investitionen: Die Investitionsmittel dürfen die Zuweisungen aus 2022 nicht unterschreiten. Der Betrag darf für bis zu zwei aufeinanderfolgende Jahre festgelegt werden – mit Zustimmung des Landtages sogar für den Zeitraum der jeweiligen Zielvereinbarungen.
- Die Zielvereinbarungen zwischen Wissenschaftsministerium und Medizinischer Fakultät werden auf das jeweilige Universitätsklinikum erweitert.
- Mit Blick auf die Gesetzgebung im Bund werden rechtliche Grundlagen für die Kooperation von Universitätsklinika mit anderen Krankenhäusern des Landes geschaffen und ausgebaut. Damit wird der Aufbau sektorenübergreifender Versorgungsnetzwerke unter Koordination der Uniklinika unterstützt. Zugleich wird die Möglichkeit festgeschrieben, durch Vereinbarung mit einer anderen Klinik einen gemeinsamen Campus der Universitätsmedizin zu errichten.
- Die Mitentscheidungsrechte des Fakultätsrates bei strukturellen Grundsatzentscheidungen der Universitätsmedizin, wie die allgemeine Strukturplanung oder die Gründung, Umbenennung bzw. Auflösung von Instituten, werden gestärkt.
- Den Medizinischen Fakultäten der Universitäten wird die Möglichkeit eröffnet, künftig einen hauptamtlichen Dekan bzw. eine hauptamtliche Dekanin zu bestellen. Bisher wird diese Aufgabe ehrenamtlich neben der Tätigkeit als Professor oder Professorin wahrgenommen.
- Die Organisationsstruktur des Aufsichtsrates der Universitätsklinika wird neu geordnet, um die Arbeit weiter zu professionalisieren. Dessen Vorsitzende sollen künftig aus der Mitte des Gremiums gewählt werden können; damit besteht die Möglichkeit, auch medizinische Praktikerinnen und Praktiker für die Leitung des Aufsichtsrates zu gewinnen.
- Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin der Universitätsklinika ist künftig Mitglied im Fakultätsvorstand der jeweiligen Medizinischen Fakultät – und kann so Belange von Krankenversorgung und Medizinausbildung unmittelbar einbringen.
- Der Bestellungszeitraum für Mitglieder des Klinikumsvorstandes (bisher sechs Jahre) wird flexibler. Die Bestellung soll künftig in begründeten Ausnahmefällen für einen kürzeren Zeitraum erfolgen können, in der Regel jedoch nicht für weniger als zwei Jahre.
Text/Foto: Staatskanzlei und Ministerium für Kultur am 25. Februar 2025