Grundsteuerbescheide wurden heute verschickt

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Magdeburg. Die Stadtverwaltung hat heute an Eigentümerinnen und Eigentümer, die in Magdeburg ein Grundstück oder einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besitzen, die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 verschickt. Grund für den späteren Versand als üblich ist die Anpassung der Software. Diese war notwendig geworden, weil der Stadtrat am 5. Dezember 2024 unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B für das Jahr 2025 beschlossen hat.
 
Zahlungen

Die Grundsteuer für 2025 und die vom Stadtrat ebenfalls im Dezember beschlossene Änderung der Straßenreinigungsgebühren werden in diesem Jahr am 15. April, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Wurde eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, werden die fälligen Beträge automatisch abgebucht. Daueraufträge müssen selbst angepasst werden. Der Fachbereich Finanzservice bittet darum, nur die mit Bescheid festgesetzten Beträge zu zahlen.
 
Wer noch keine Lastschrifteinzugsermächtigung an die Stadt erteilt hat, kann diese auf Wunsch nachreichen. Das entsprechende Formular ist im Internet unter www.magdeburg.de bei der Dienstleistung „Grundsteuer zahlen“ verfügbar.
 
Jahressteuerbescheide

Mit den Jahressteuerbescheiden für die Grundsteuer wurden die bis zum 28. Februar 2025 eingegangenen Grundsteuermessbescheide bis auf wenige Ausnahmen berücksichtigt. Das betrifft in Magdeburg insgesamt 71.575 Grundsteuermessbescheide, die vor ihrer Verarbeitung überprüft worden sind. Die mit den Jahressteuerbescheiden noch nicht berücksichtigten Grundsteuermessbescheide werden fortlaufend verarbeitet.
 
Die Bescheide für 2025 enthalten die neue Grundsteuer und die Änderungen für die Straßenreinigung. Damit wird die Grundsteuer für 2024 eingestellt und für 2025 neu festgesetzt. Falls der Bescheid nur die Einstellung der Steuer beinhaltet, liegt entweder noch keine neue Festsetzung vom Finanzamt vor, oder die neue Festsetzung wurde noch nicht verarbeitet, oder das Grundstück wird ab 2025 unter einem anderen Aktenzeichen erfasst. Das Kassenzeichen für das Grundstück bleibt in der Regel unverändert. Lastschrifteinzugsermächtigungen und Empfangsvollmachten müssen daher nicht neu ausgestellt werden.
 
An den Inhalt der Grundsteuermessbescheide vom Finanzamt ist die Landeshauptstadt Magdeburg gebunden. Dies betrifft die grundsteuerpflichtige Person, die Grundstücksart und den Grundsteuermessbetrag.
 
Sollte ein Widerspruch gegen eine Festsetzung aus dem Grundsteuermessbescheid erfolgen, muss der Einspruch oder Änderungsantrag ausschließlich an das Finanzamt gerichtet werden. Wenn Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erhoben wurde, kann die Grundsteuer dennoch festgesetzt werden. Wurde jedoch der Inhalt des Grundsteuermessbescheides nicht korrekt verarbeitet, muss der Widerspruch an die Landeshauptstadt Magdeburg gesendet werden.

Aussetzung der Zahlpflicht nur in Ausnahmefällen

Die Zahlungspflicht für die Grundsteuer entfällt nur dann ganz oder teilweise, wenn das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid von der Vollziehung ausgesetzt hat. Liegt eine Aussetzungsverfügung bereits vor, wird neben dem Grundsteuerbescheid auch ein Aussetzungsbescheid bekannt gegeben. Zu zahlen sind nur die Grundsteuerbeträge, die nicht ausgesetzt worden sind
 
Anfragen

Weil wegen des Versandes der neuen Bescheide ein erhöhtes Anruf- und Anfragenaufkommen erwartet wird, bittet die Stadtverwaltung darum, Anfragen vorzugsweise per E-Mail an grundsteueranfragen@stadt.magdeburg.de zu senden.
 
Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für bebaute und unbebaute Grundstücke. Sie wird jährlich durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für das Jahr 2025 wir die Grundsteuer mit einem Grundsteuerbescheid festgesetzt. Dieser Bescheid übernimmt die Feststellungen aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz.
 
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz. Der Hebesatz ist ein Prozentsatz und wird durch den Stadtrat beschlossen.
 
Grundsteuer A

In Magdeburg beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A 340 vom Hundert. Grundsteuer A bezahlen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Auch die Kleingartenanlagen in Magdeburg zählen einschließlich der Gartenlauben zu diesen Betrieben.
 
Grundsteuer B

Bei der Grundsteuer B wurden vom Stadtrat zwei Hebesätze beschlossen. Für Nichtwohngrundstücke beträgt der Grundsteuerhebesatz 965 vom Hundert und für Wohngrundstücke 483 vom Hundert. Mit diesen Grundsteuerhebesätzen kann die Grundsteuerreform in Magdeburg aufkommensneutral umgesetzt werden.
 
Zu den Nichtwohngrundstücken zählen unbebaute Grundstücke, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstig bebaute Grundstücke. Bei Wohngrundstücken handelt es sich um Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum. Die genaue Zuordnung des Grundstücks zu einer dieser Kategorien wird im Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamts entschieden.

Quelle: Landeshauptstadt Magdeburg am 24. März 2024

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