In Magdeburg greifen ab sofort die Regeln der geänderten 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes vom 9. November. Aufgrund der hohen Sieben-Tage-Inzidenz und der steigenden Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen in der Landeshauptstadt sowie der stark gestiegenen Hospitalisierungsquote im gesamten Land fallen sämtliche Lockerungen der Testpflicht weg. Für den Besuch vieler Freizeit-, Kultur- und Gastronomieeinrichtungen müssen die Gäste nun nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ auf das Coronavirus getestet wurden.
Die kommunale Verordnung über das Abweichen von der Testpflicht bei bestimmten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten tritt mit Ablauf des 12. November 2021 außer Kraft. Ab Sonnabend, dem 13. November 2021, gilt damit auch in Magdeburg wieder die Testpflicht für:
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationenhäuser
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltungen sowie Planetarien und Sternwarten
- Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder
- Stadt- und Naturführungen
- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
- den organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbäder, Badeanstalten, Schwimmbäder, Heilbäder, Freizeit- und Sportbäder, Fitness- und Sportstudios, Sportkurse, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneten Rehabilitationssport
Von der Testpflicht ausgenommen bleiben Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, geimpfte Personen (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit Johnson&Johnson-Vakzin), Genesene und Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Das Infektionsgeschehen in der Landeshauptstadt Magdeburg verschlechtert sich zusehends und bewegt sich auf ein hohes Niveau zu. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt über dem Wert von 100, die landesweite Anzahl der mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner*innen innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen) hat einen Wert von 5 und der landesweite Anteil der COVID-19-Patient*innen an den belegten Intensivbetten hat einen Wert von 5 vom Hundert überschritten. Die derzeit geltende Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der Fassung der Siebten Änderungsverordnung lässt aus diesen Gründen eine weitere Befreiung von der Testpflicht nicht zu.
Die neue Landesverordnung kann unter www.magdeburg.de/Verordnungen-Anweisungen/ eingesehen werden.
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