Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: Bundesgerichtshof bestÀtigt Urteil des Landgerichts Arnsberg in weiten Teilen

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Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20

Das Landgericht Arnsberg hatte den Angeklagten H. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsĂ€tzlicher GefĂ€hrdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten P. unter Freisprechung im Übrigen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer zur BewĂ€hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hatten sich die Angeklagten spontan dazu verabredet, auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeugrennen zu fahren, bei dem sie das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge vergleichen und möglichst hohe Geschwindigkeiten fahren wollten. Als der Angeklagte H. den Angeklagten P. aus einer Kurve heraus zu ĂŒberholen versuchte, kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das mit fĂŒnf Personen besetzt war. Eine Mitfahrerin kam zu Tode. Die weiteren Fahrzeuginsassen wurden teilweise schwer verletzt.

Der fĂŒr Verkehrsstrafsachen zustĂ€ndige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch gegen den Angeklagten P. um den Vorwurf der fahrlĂ€ssigen Tötung und der fahrlĂ€ssigen Körperverletzung in vier FĂ€llen ergĂ€nzt sowie den Strafausspruch aufgehoben. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Dabei hat der Senat dieses Verfahren zum Anlass genommen, zu grundsĂ€tzlichen Fragen Stellung zu nehmen, die durch die neu in das Strafgesetzbuch eingefĂŒgte Vorschrift zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) aufgeworfen worden sind. Dies betrifft insbesondere den Rennbegriff, aber auch die Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind.

Vorinstanz:

Landgericht Arnsberg – Urteil vom 20. Januar 2020 – II-2 Ks – 411 Js 522/18 – 15/19