Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei FĂ€llen, versuchten Mordes in einer Vielzahl von FĂ€llen sowie weiterer Delikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen das Urteil haben sich ausschlieĂlich zwei NebenklĂ€ger mit ihren Revisionen gewendet. Diese hat der fĂŒr Staatsschutzstrafsachen zustĂ€ndige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verworfen.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen lieĂ sich der Angeklagte auf einen Schusswechsel mit fĂŒnf Polizeibeamten ein, nachdem er zuvor zwei Menschen erschossen und ĂŒberdies vergeblich versucht hatte, 51 Menschen in einer Synagoge sowie weitere Personen zu töten. Ein NebenklĂ€ger befand sich wĂ€hrend des Feuergefechts mit den Polizeibeamten am Rande des Geschehens auf dem Gehweg. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den NebenklĂ€ger wahrnahm, gezielt auf ihn SchĂŒsse abgab oder damit rechnete, Unbeteiligte zu verletzen oder zu töten. Es hat den Angeklagten daher nicht wegen einer Straftat zu Lasten dieses NebenklĂ€gers verurteilt.
DarĂŒber hinaus fuhr der Angeklagte auf der anschlieĂenden Flucht mit seinem Pkw verkehrswidrig an einer StraĂenbahnhaltestelle vorbei, erfasste den aus einer StraĂenbahn kommenden weiteren NebenklĂ€ger mit einem AuĂenspiegel und verletzte ihn. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver den GeschĂ€digten absichtlich anfuhr oder mit einer Verletzung rechnete und sich damit abfand. Es hat den Angeklagten daher lediglich der fahrlĂ€ssigen Körperverletzung in Tateinheit mit StraĂenverkehrsdelikten schuldig gesprochen.
Die beiden NebenklĂ€ger haben jeweils beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes zu ihrem Nachteil verurteilt worden ist. Die durch ihre Rechtsmittel veranlasste ĂberprĂŒfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Da weder der Angeklagte noch ein weiterer Beteiligter Revision eingelegt hat, ist das Urteil mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs insgesamt rechtskrĂ€ftig.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Naumburg – Urteil vom 21. Dezember 2020 – 1 St 1/20
Bundesgerichtshof vom 12. April 2022
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