Oberver-waltungsgericht untersagt Tragen von T-Shirts mit dem weißen Aufdruck „mmmhhh Z-itronenlimonade“ auf einer Versammlung in Halle

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Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 27. April 2022 – anders als das Verwaltungsgericht Halle – in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflage der Polizeiinspektion Halle (Saale) bestätigt, mit der dem Antragsteller untersagt worden ist, auf einer für den 28. April 2022 angemeldeten Versammlung zum Thema „Gegen die Diskriminierung von Zitronenlimonade“ T-Shirts mit dem weißen Aufdruck „mmmhhh Z-itronenlimonade“, wobei der Buchstabe „Z“ überdimensional groß abgedruckt ist, zu verwenden.

Die Verwendung der vorstehend beschriebenen T-Shirts als Kundgebungsmittel erfülle – so die Richter – nach summarischer Prüfung den objektiven Straftatbestand der Billigung eines Angriffskrieges gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 13 VStGB, so dass durch die Verwendung der T-Shirts eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ausgehe.

Aufgrund der optischen Gestaltung des T-Shirt-Aufdrucks – überdimensionale Hervorhebung des Buchstaben „Z“, zudem im Stil der zwischenzeitlich allgemein bekannten typischen, von den russischen Armeekräften verwendeten Form eines groben Pinsel-strichs, eingekleidet in eine nach der Darstellungsform deutlich untergeordnete und so-mit aus größerer Entfernung kaum wahrnehmbare Wortschöpfung „mmmhhh […]-itronenlimonade“ – sei für einen objektiven Betrachter allein das deutlich dominierende „Z“ wahrnehmbar.

Der Senat habe keinen Zweifel daran, dass eine durchschnittlich informierte Person angesichts der seit Beginn des Angriffs Russlands auf die Ukraine intensiven täglichen medialen Berichterstattung Kenntnis von der Symbolkraft des großen „Z“ besitze und in Anbetracht der vorstehend beschriebenen T-Shirt-Gestaltung den Eindruck erlange, dass der Verwender eines solchen T-Shirts damit seine persönliche Überzeugung zum Ausdruck bringe, er billige den Angriffskrieg.

Die Eindeutigkeit dieser Wahrnehmung des – zweifellos gewollten – öffentlichkeitswirksamen Einsatzes der T-Shirts durch durchschnittlich informierte Dritte werde entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch das Versammlungsthema „Gegen die Diskriminierung der Zitronenlimonade“ in Frage gestellt. Außenstehende, sich nur zufällig in der Nähe der Versammlung aufhaltende Passanten würden angesichts der verwendeten T-Shirts mit der beschriebenen Gestaltung ohne Weiteres einen Bezug zum Russland-Ukraine-Konflikt und zu einer Billigung durch die T-Shirt-Träger bzw. Versammlungsteilnehmer herstellen.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die nach summarischer Prüfung im objektiven Tatbestand gegebene Billigung eines Angriffskriegs durch die Versammlung des Antragstellers auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

VG Halle, Beschluss vom 26. April 2022 – 1 B 223/22 HAL –

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2022 – 3 M 45/22 –

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