Zu den Hochzeiten der Covid-19-Pandemie sollten sich Menschen auf Empfehlung und Anordnung der Regierungen in ihre eigenen RĂ€umlichkeiten zurĂŒckziehen und Kontakte möglichst vermeiden. Trotzdem konnte man als Mieter nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht Handwerkern fĂŒr unaufschiebbare Arbeiten den Zutritt zur Wohnung verweigern.
Das Urteil im Detail
Der Fall: In einer vermieteten Wohnung sollten die Heizkostenverteiler ausgetauscht und Rauchwarnmelder eingebaut werden. Der Mieter verweigerte trotz mehrfacher Abmahnungen dem Handwerker den Zutritt â unter anderem mit Verweis auf die Pandemie. Der EigentĂŒmer sprach ihm deswegen die fristlose KĂŒndigung aus. Auch wenn berechtigte Ăngste vorlĂ€gen, dĂŒrfe die Wohnung nicht zu einer Corona-Festung werden.
Das Urteil: Trotz des angeschlagenen Gesundheitszustands des Mieters und seinen 16 Jahren als Mieter kam das Amtsgericht zu der Ăberzeugung, dass eine solche Totalverweigerung nicht zu vertreten sei. Unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sei es einem Mieter durchaus zuzumuten, einen Handwerker in seine Wohnung einzulassen.
(Amtsgericht Brandenburg, Aktenzeichen 31 C 32/21)