BeschĂ€ftigte der Reinigungsbranche, die bei der DurchfĂŒhrung der Arbeiten eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der KlĂ€ger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tĂ€tig. Auf das ArbeitsverhĂ€ltnis findet der fĂŒr allgemeinverbindlich erklĂ€rte Rahmentarifvertrag fĂŒr die gewerblichen BeschĂ€ftigten in der GebĂ€udereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher SchutzausrĂŒstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor.
Der KlÀger hatte ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage â wie bereits das Arbeitsgericht â abgewiesen. Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen SchutzausrĂŒstung des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie â anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske â nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision des KlÀgers an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021, Aktenzeichen 17 Sa 1067/21