Hauptzollamt Magdeburg: Drei Strafbefehle wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren gegen vietnamesische Staatsbürger

Veröffentlicht in: Blaulicht Sachsen-Anhalt | 0

Magdeburg (ots) – Bei der Prüfung eines Nagelstudios im Landkreis Börde nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Magdeburg wurde unter anderem ein vietnamesischer Staatsbürger arbeitend angetroffen. Bei der Kontrolle des vorgelegten deutschen Aufenthaltstitels wurden die Bediensteten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Magdeburg stutzig, denn das Lichtbild auf dem Ausweisdokument stimmte offensichtlich nicht mit der sich ausweisenden Person überein. Unter Zuhilfenahme eines Dokumentenprüfgerätes konnte festgestellt werden, dass der vorgelegte Aufenthaltstitel echt war und durch Abgleich der biometrischen Daten, dass die sich ausweisende Person nicht der Inhaber des Dokumentes war und über keinen die Arbeitsaufnahme erlaubenden Titel verfügte.

Bei den folgenden Ermittlungshandlungen wurden Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 Strafgesetzbuch (StGB) gegen den Inhaber des Dokuments sowie gegen die zwei Geschäftsführenden des Unternehmens, welche die Überlassung des Aufenthaltstitels aktiv für die Verschleierung der wahren Identität genutzt hatten eingeleitet.

Das Amtsgericht Oschersleben erkannte nun im Falle der drei Beschuldigten auf gemeinschaftliches schuldhaftes Handeln und erließ drei Strafbefehle. Es wurden Geldstrafen zu 120 Tagessätzen je 40,00 EURO, 100 Tagessätzen je 30,00 EURO bzw. 80 Tagessätzen je 15,00 EURO verhängt. Die Gesamtstrafe beträgt somit 9.000,00 EURO.

Im Falle des sich falsch Ausweisenden wurde ebenfalls ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 281 StGB sowie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubter Arbeitsaufnahme nach § 404 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingeleitet. Entscheidungen zu diesen Verfahren stehen noch aus.

Der Paragraph 281 StGB sieht im Falle des Missbrauchs von Ausweispapieren eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Bei der Ordnungswidrigkeit nach § 404 SGB II kann ein Bußgeld bis 5.000 EURO verhängt werden. Die erwähnten Strafbefehle sind bereits rechtskräftig.

Symbolfoto/pixabay