Magdeburg. Wer seine Einkommenssteuer im Voraus bezahlt, wie etwa SelbststÀndige oder Gewerbetreibende, bekommt in den nÀchsten Tagen Post vom Finanzamt. Hintergrund ist die im September bevorstehende Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro.
Anspruchsberechtigt sind zunÀchst alle unbeschrÀnkt einkommensteuerpflichtigen ErwerbstÀtigen. Dazu zÀhlen:
- Personen mit EinkĂŒnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstĂ€ndiger Arbeit sowie
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwĂ€rtigen DienstverhĂ€ltnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte pauschal besteuert werden.
Nicht anspruchsberechtigt sind nach den Vorgaben der Bundesregierung BĂŒrgerinnen und BĂŒrger, die ausschlieĂlich andere EinkĂŒnfte – wie beispielsweise Renten oder VersorgungsbezĂŒge – erhalten.
FĂŒr SelbstĂ€ndige gilt: Die FinanzĂ€mter verrechnen die EPP einmalig mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung fĂŒr das dritte Quartal zum 10. September 2022. Dazu versenden die FinanzĂ€mter jetzt neue Bescheide ĂŒber die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Sofern die Einkommensteuer-Vorauszahlung weniger als 300 Euro betrĂ€gt, erfolgt eine Herabsetzung auf 0 Euro. Das Finanzamt berĂŒcksichtigt den restlichen Betrag dann bei der Festsetzung der Einkommensteuer fĂŒr 2022.
Wer neben seiner SelbststÀndigkeit angestellt ist, bekommt die Pauschale nur vom Arbeitgeber ausbezahlt.
Die EPP ist bei Anspruchsberechtigten mit GewinneinkĂŒnften steuerpflichtig. Sie ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer fĂŒr 2022 als Leistung bei den sonstigen EinkĂŒnften zu besteuern. Eine Freigrenze besteht nicht.
FĂŒr Arbeitnehmer gilt: Die EPP wird ihnen mit dem Entgelt fĂŒr September vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 1. September 2022 in einem DienstverhĂ€ltnis stehen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Wer am 1. September 2022 nicht in einem DienstverhĂ€ltnis steht, aber mindestens an einem Tag in 2022 als Arbeitnehmer tĂ€tig war, erhĂ€lt die EPP erst, wenn er fĂŒr das Jahr 2022 eine EinkommensteuererklĂ€rung bei seinem zustĂ€ndigen Finanzamt einreicht.
Die EPP unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber zahlt die EPP also gekĂŒrzt um den individuellen Lohnsteuerabzug aus. Die EPP ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.
Zusammenveranlagung
Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten kann jeder eine EPP erhalten. Bei Arbeitnehmern erfolgt dann eine Auszahlung ĂŒber den Arbeitgeber und bei SelbststĂ€ndigen ĂŒber die Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Fragen und Antworten
Die Finanzverwaltung hat ausfĂŒhrliche FAQ zur EPP erarbeitet. Sie beantworten unter anderem Fragen zur Anspruchsberechtigung, Festsetzung, Auszahlung und Steuerpflicht. Die FAQ sind auf der Internetseite des Finanzministeriums zu finden:Â https://lsaurl.de/Energiepreispauschale
Hintergrund:
Mit Blick auf die Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Kriegs gegen die Ukraine hatten Bund und LĂ€nder MaĂnahmen beschlossen, um BĂŒrgerinnen und BĂŒrger finanziell zu entlasten. Die EPP ist eine dieser MaĂnahmen. Das Ziel ist, auf diesem Weg diejenigen zu unterstĂŒtzen, die wegen ihrer Arbeit typischerweise Fahrtkosten haben und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezĂŒglich belastet sind.