Am 16. September 2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur StÀrkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 zugestimmt, das der Bundestag am 8. September 2022 verabschiedet hatte.
In einer begleitenden EntschlieĂung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Coronavirus-Impfverordnung einschlieĂlich der hĂ€lftigen Mitfinanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams der LĂ€nder bis mindestens 30. April 2023 zu verlĂ€ngern.
AuĂerdem empfiehlt er, die Geltungsdauer der Coronavirus-Testverordnung ebenfalls bis 30. April 2023 zu verlĂ€ngern, damit ein Gleichlauf zur Coronavirus-Impfverordnung hergestellt wird.
Was das Gesetz vorsieht: Schutz vulnerabler Gruppen
Das Gesetz enthĂ€lt zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen. Darunter befinden sich Vorgaben fĂŒr die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte. Der Bundestagsbeschluss verlĂ€ngert die ErmĂ€chtigungsgrundlage fĂŒr die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Impfverordnung bis Jahresende 2022. Apotheker, ZahnĂ€rzte und TierĂ€rzte sind noch bis zum 30. April 2023 dazu berechtigt, eine Covid-19-Impfung zu verabreichen.
Regelungen zur Pflege
Die LĂ€nder erhalten eine ErmĂ€chtigungsgrundlage, um auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen, etwa die Bestellung von hygienebeauftragten PflegefachkrĂ€ften in vollstationĂ€ren Einrichtungen. Insofern ist fĂŒr Pflegeeinrichtungen pro Monat ein nach GröĂe gestaffelter Bonus von 500, 750 oder 1.000 Euro vorgesehen. Die KrankenhĂ€user werden dazu verpflichtet, die Zahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen zu melden.
Erfassung von Tests und Infektionen
Das Gesetz regelt die verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen, auch der negativen. Es schafft die Grundlage fĂŒr weitergehende Studien, um reprĂ€sentative Auswertungen zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten zu erhalten. Dies ermöglicht auch die FortfĂŒhrung der sogenannten Abwasser-Surveillance.
Masken-Regelungen und Kinderkrankentage
Bundesweit gilt kĂŒnftig eine FFP2-Maskenpflicht in KrankenhĂ€usern und Pflegeeinrichtungen, dort ist auĂerdem ein Corona-Test verpflichtend. Der Bundestagsbeschluss fĂŒhrt die FFP2-Maskenpflicht bundesweit auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten ein, um insbesondere vulnerable Gruppen zu schĂŒtzen. Auch im Fernverkehr von Bus und Bahn muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Keine grundsÀtzliche Maskenpflicht in Flugzeugen
Die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die nach den PlĂ€nen der Bundesregierung ursprĂŒnglich weitergefĂŒhrt werden sollte, ist in dem Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten. Allerdings ermĂ€chtigt das Gesetz die Bundesregierung, bei einer deutlichen Verschlechterung der Infektionslage durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass FluggĂ€ste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet werden können, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Pflegende Angehörige und Kinderkrankentage
Das Gesetz verlĂ€ngert den Schutzschirm fĂŒr pflegende Angehörige und die zusĂ€tzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder mĂŒssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, wie es im Gesetzentwurf noch geplant war, sondern brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht oder in der Kita teilnehmen zu können. Die LĂ€nder können vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen eigenstĂ€ndig anordnen, so etwa eine Maskenpflicht an Schulen fĂŒr SchĂŒler ab der 5. Klasse, sofern dies fĂŒr die Aufrechterhaltung des PrĂ€senzbetriebs als notwendig angesehen wird.
Geltung ab Oktober geplant
Nach Ausfertigung und VerkĂŒndung des COVID-19 -Schutzgesetzes kann es in Teilen bereits am 24. September 2022 in Kraft treten. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen fĂŒr SchutzmaĂnahmen werden vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.
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