Magdeburg (ots) – Am 22. September 2022 erfolgte eine großangelegte Überprüfung eines Gewerbegrundstückes in Magdeburg-Rothensee. Zum Einsatz kamen dabei insgesamt etwa 80 Bedienstete des Hauptzollamtes Magdeburg, des Landeskriminalamtes, der Landes- und Landesbereitschaftspolizei sowie der Stadt Magdeburg.
Ziel der gemeinsamen Maßnahme war die Überprüfung der gewerblichen Aktivitäten, der Rechtmäßigkeit von Beschäftigungsverhältnissen, umwelt- und abfallrechtlicher Aspekte sowie ggf. weiterer Sachverhalte.
Aus taktischen Erwägungen heraus wurde die Maßnahme durch einen Hubschrauber der Landespolizei-Hubschrauberstaffel aus der Luft begleitet sowie eine umfängliche Abriegelung des Geländes durchgeführt.
Die intensive Befragung der vor Ort angetroffenen 56 Personen und die anschließende Überprüfung der erhobenen Daten und Ausweisdokumente ergab Anhaltspunkte für zahlreiche Verstöße, unter anderem Verdachtsmomente des Vorenthaltens von Entgelt zur Sozialversicherung gemäß § 266a StGB, des Betruges gemäß § 263 StGB und der Nichtgewährung des allgemeinen Mindestlohnes gemäß § 21 (1) Nr. 9 MiLoG.
Weiterhin wurde aufgrund der Erkenntnisse der Personenüberprüfung bei einer Person der Führerschein eingezogen, eine weitere Person wurde der DNA-Abnahme auf richterliche Anordnung hin zugeführt.
Die eingehende umwelt- und abfallrechtliche Überprüfung der Situation und vor Ort gelagerten 73 Fahrzeuge unterschiedlichster Bauart und Alters ergab Anhaltspunkte für zahlreiche Verstöße, beispielsweise ein Anhaltspunkt wegen Verstoßes gegen das Abfallgesetz und es wurden 34 Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Demontage/Verwertung eingeleitet; 4 Fahrzeuge wurden zwangsentstempelt wegen des Nichtzahlens der Versicherungsbeiträge oder Kfz-Steuer.
Auch die eigentumsrechtliche Überprüfung der Fahrzeuge ergab Anhaltspunkte für Verstöße, beispielsweise einen Verdacht der Hehlerei gemäß § 259 StGB.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt auf Grundlage des § 2ff Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verdachtsunabhängige und branchenübergreifende Prüfungen durch.
Eine nicht erfolgte oder nicht richtige Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen zur Sozialversicherung ist regelmäßig strafbar gemäß § 266a StGB; Arbeitgebern drohen dabei bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Eine zu niedrige Entlohnung entgegen branchentarifvertraglicher oder allgemeiner Mindestlohnregelungen ist verfolgbar gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG; Arbeitgebern drohen dabei bis zu 500.000 Euro Bußgeld.
Fotos: Einsatzfahrzeuge des Zolls auf dem überprüften Gewerbegrundstück in Magdeburg-Rothensee. (c) Zoll