Zum 01.01.2022 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Ănderungen wirksam.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Entlastung fßr Pflegebedßrftige in stationärer Pflege
⢠Um PflegebedĂźrftige vor Ăberforderung durch steigende Pflegekosten zu schĂźtzen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
⢠In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhÜht, um den steigenden Vergßtungen Rechnung zu tragen.
⢠Es werden gesetzlich starke Anreize fßr den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedßrftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.
⢠Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die FÜrdersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.
Erstmals Bundeszuschuss fĂźr Pflegeversicherung
⢠Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in HÜhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingefßhrt.
⢠Der Beitragszuschlag fßr Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.
(Diese Regelungen sind Bestandteil des âGesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgungâ â GVWG)
Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert
⢠Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstßtzung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
⢠Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt fßr die MÜglichkeit der Kostenerstattung in HÜhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
⢠Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
⢠Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstßtzungsgeld fßr bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
⢠Die Medizinischen Dienste kÜnnen im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persÜnliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchfßhren.
⢠Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht fßr Pflegegeldempfänger die MÜglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.
Weiterhin längeres Kinderkrankengeld
⢠Diese pandemiebedingte Sonderregelung fĂźr Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich fĂźr 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden. (Diese Regelungen sind Bestandteil des âGesetzes zur Ănderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweiteâ)
E-Rezept startet bundesweit â Weiterentwicklung der ePA
⢠Bundesweit kĂśnnen alle Ărztinnen und Ărzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfĂźllen, das E-Rezept nutzen. Sofern aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten Versicherte zunächst weiterhin das gewohnte Papierrezept.
⢠Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenĂźber ihrer Ărztin/ihrem Arzt oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) â sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der ePA â barrierefrei erteilen kĂśnnen.
(Diese Regelungen sind Bestandteil des âGesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastrukturâ â PDSG)
Einheitliche Ausbildung fßr Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie
⢠Fßr die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und ßber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Damit werden die Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen und das breite Tätigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen.
(âGesetz Ăźber den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und Ăźber den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistentenâ und âAusbildungs- und PrĂźfungsverordnung Ăźber die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und Ăźber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistentenâ)
Ergänzender Bundeszuschuss
⢠Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.
(âBundeszuschussverordnung 2022â)
Quelle: Pressemitteilung des BMG Nr. 19/2021 v. 07.12.2021