Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.
Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.
Der u.a. für das Mietrecht zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat dieser Klage in zweiter Instanz mit Urteil vom 2. Dezember 2021 nur zum Teil stattgegeben.
Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nach dem Urteil des Senats nicht zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stelle sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Deshalb sei die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.
Der Vermieter geht allerdings – anders als noch in erster Instanz entschieden – nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen hat der Senat die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage angepasst und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 2.000 € zugesprochen. Dabei hat er berücksichtigt, dass in dem Vertrag bereits eine „Verwaltungspauschale“ mit 850 € beziffert war.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle Nr. 86/2021 v. 09.12.2021