Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, können das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 erhalten. Der Bundestag hat den Anspruch um drei Monate verlängert. Zusätzlich sollen auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten.
Das erhöhte Kurzarbeitergeld sieht vor, dass ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 Prozent beträgt. Lebt ein Kind im Haushalt, soll der Satz 77 Prozent betragen. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 Prozent und mit Kind 87 Prozent vorgesehen.
Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Corona-Pandemie ist bereits verlängert worden. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten gilt bis Ende März 2022. Die entsprechende Verordnung betraf allerdings nicht das erhöhte Kurzarbeitergeld.
Quelle Bundesregierung