Magdeburg. Die KlÀger, TrÀger verschiedener berufsbildender Schulen in freier TrÀgerschaft, begehren mit ihren Klagen vom Landesschulamt eine höhere Finanzhilfe, als die bereits festgesetzte. Die Klagen betreffen die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019.
Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und das Landesschulamt verpflichtet, nach Erlass einer rechtskonformen Rechtsverordnung durch das Ministerium fĂŒr Bildung erneut ĂŒber die AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung von Finanzhilfe zu entscheiden.
Zur BegrĂŒndung fĂŒhrte das Gericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe in seinen Entscheidungen vom 27.09.2022 festgestellt, dass in der Verordnung ĂŒber Schulen in freier TrĂ€gerschaft, welche die Höhe der Finanzhilfe nĂ€her bestimmt, ein wichtiger Faktor – das Jahresentgelt einer angestellten Lehrkraft einer vergleichbaren öffentlichen Schule – zu niedrig festgesetzt worden sei.
Diese fĂŒr den Bereich der Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien in freier TrĂ€gerschaft getroffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts seien â so die Kammer â auch auf berufsbildende Schulen in freier TrĂ€gerschaft ĂŒbertragbar.
In der maĂgeblichen Verordnung sei auch hinsichtlich der berufsbildenden Schulen das Jahresentgelt einer angestellten Lehrkraft einer vergleichbaren öffentlichen Schule zu niedrig festgesetzt worden.
Aktenzeichen: 7 A 275/20 MD u.a.
Urteile vom 25.01.2023
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskrÀftig.
Zur weiteren Einordnung:
Beim Verwaltungsgericht Magdeburg sind noch etwa 50 weitere Klagen, die die Finanzhilfen fĂŒr Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in freier TrĂ€gerschaft zum Gegenstand haben, anhĂ€ngig.
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