Das Disziplinargericht bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit dem an den Beteiligten übermittelten Beschluss vom 16.12.2021 zum Az.: 15 B 20/21 MD den Antrag des Hallenser Oberbürgermeisters auf Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch das Landesverwaltungsamt vom 07.06.2021 abgelehnt.
Gegen den Oberbürgermeister wird seit Februar 2021 durch das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt disziplinarrechtlich insbesondere im Zusammenhang mit den vorzeitigen Impfungen nicht (bevorrechtigt) schutzberechtigter Personen ermittelt.
Die Suspendierungsverfügung ist von der Behörde im Wesentlichen auf zwei Punkte gestützt worden: Der Oberbürgermeister werde im späteren gerichtlichen Disziplinarverfahren aufgrund der Schwere der Vorwürfe voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden. Darüber hinaus würde der weitere Verbleib des Oberbürgermeisters im Amt den Dienstbetrieb und die weiteren disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen.
Das Disziplinargericht bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Frage nach dem voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens offen gelassen. Seine Entscheidung hat es darauf gestützt, dass mit dem Landesverwaltungsamt anzunehmen sei, dass ein augenblicklicher Verbleib des Oberbürgermeisters im Amt den Dienstbetrieb und die weiteren Ermittlungen wesentlich beeinträchtige. Das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Pandemiemaßnahmen und deren Umsetzung – so das Gericht – sei wesentlich beeinträchtigt, wenn gegen den Oberbürgermeister einer Großstadt in einem solchen Zusammenhang disziplinarrechtlich ermittelt werde. Dies wirke sich auch auf den unmittelbaren Dienstbetrieb aus. Ein weiterer Verbleib des Oberbürgermeisters im Amt könne die weiteren Ermittlungen beeinträchtigen. Denn auch das Verhalten des Oberbürgermeisters bei der Anfertigung dienstlicher Vermerke und eine entsprechende Einflussnahme auf Bedienstete sowie die Verwendung dienstlicher Briefköpfe durch den Oberbürgermeister seien Gegenstand der disziplinarrechtlichen Ermittlungen.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.
Aktenzeichen: 15 B 20/21 MD – Beschluss vom 16.12.2021
Pressemitteilung Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.12.2021