Das Landesverwaltungsamt hat ein Verfahren zum Entzug der Approbation gegen den Arzt Taleb A. eingeleitet.
Dabei wird zunĂ€chst die Approbation ruhend gestellt. Voraussetzung dafĂŒr ist die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Diese ist abgefordert.
Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorĂŒbergehende verwaltungsbehördliche MaĂnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren FĂ€llen oder EilfĂ€llen einen Arzt die AusĂŒbung seiner Ă€rztlichen TĂ€tigkeit fĂŒr die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen.
Da im vorliegenden Fall die Ermittlungen noch laufen, wird zunĂ€chst die Anordnung des Ruhens der Approbation getroffen. Parallel wird das Entzugsverfahren gefĂŒhrt und mit Vorliegen eines gerichtlichen Ergebnisses ĂŒber die endgĂŒltige Entziehung entschieden.
Hintergrund
Das Landesverwaltungsamt hat in den letzten 20 Jahren (2004 â 2024) 17 Verfahren zum Entzug einer Approbation gefĂŒhrt und vollzogen (12 Ărzte und 5 ZahnĂ€rzte).
Die Kriterien zum Entzug einer Approbation werden durch die BundesĂ€rzteordnung in § 5 BĂO vorgegeben:
- Die Approbation ist u.a. zurĂŒckzunehmen, wenn sich spĂ€ter herausstellt, dass das Studium nicht abgeschlossen war.
- Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachtrĂ€glich die UnwĂŒrdigkeit oder UnzuverlĂ€ssigkeit festgestellt wird.
- Sie kann widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung weggefallen ist.
- Als milderes oder vorĂŒbergehendes Mittel zum endgĂŒltigen Approbationswiderruf kann auch das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Die Voraussetzungen richten sich nach § 6 BĂO. Dies ist eine vorĂŒbergehende MaĂnahme, um die Berufsberechtigung in dringenden unaufschiebbaren FĂ€llen bei denen eine konkrete GefĂ€hrdung von RechtsgĂŒtern auf Grund der Tatsachenlage sicher ist, sofort entziehen zu können. Die Rechtsprechung stellt dabei hohe HĂŒrden auf. Eine Ruhensanordnung ist nur dann zulĂ€ssig, wenn ein ĂŒberragendes unabweisbares Interesse der Allgemeinheit an einer derartigen Anordnung besteht. Der Verdacht einer Straftat reicht aus. Der Verdacht muss sich dabei aber so konkretisiert haben, dass die GrĂŒnde, die ein weiteres Zuwarten ausschlieĂen, in einem angemessenen VerhĂ€ltnis zur Schwere des Eingriffs stehen. Des Weiteren können auch gesundheitliche GrĂŒnde zum Ruhen der Approbation fĂŒhren.
Quelle: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 27. Dezember 2024
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