Für Covid-19-Infizierte und Kontaktpersonen in Magdeburg gelten ab 21. Januar neue Quarantäneregeln. Demnach können sich symptomfreie Infizierte und ihre Kontaktpersonen nach 7 Tagen freitesten oder ohne Test nach zehn Tagen aus der Absonderung gehen. Gleiches gilt für Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich. Neue Regelungen gibt es auch für Kita-Kinder und Schüler*innen. Basis ist die geänderte Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt vom 7. Dezember 2021, die ab morgen gilt.
Die neuen Regeln gelten auch rückwirkend für alle derzeit in Quarantäne befindlichen Personen. Soweit Infizierten und Kontaktpersonen bereits ein Quarantäneschreiben des Gesundheitsamtes erhalten haben, wird der darin verfügte Zeitraum der Absonderung gegenstandslos. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag des Auftretens der Symptome oder der Tag der Testung nicht mitgerechnet – die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Auftretens der Symptome oder auf den Tag der Testung folgt.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Internet unter www.magdeburg.de verfügbar. Sie beinhaltet im Einzelnen folgende Punkte (gekürzt):
Pflicht zur Absonderung für Kontaktpersonen und Ausnahmen
Personen, die im gleichen Haushalt wie eine infizierte Person leben (Kontaktpersonen), haben sich ebenfalls unverzüglich in der Wohnung oder der anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (häusliche Quarantäne). Die Pflicht zur Absonderung gilt nicht für die nachfolgend aufgeführten Kontaktpersonen:
a) Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung); insgesamt sind drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit dem Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson)
b) Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
c) Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung; dies gilt auch für den Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson
d) Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
Eine einmalige Impfung mit der Covid-19-Vakzin Janssen (Johnson & Johnson) begründet für die unter Buchstaben a bis c fallenden Personen keine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung.
Beginn und Dauer der Pflicht zur Absonderung für infizierte Personen (Infizierte) und Kontaktpersonen
Die Pflicht zur Absonderung beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen am Tag des Auftretens der Symptome bei der infizierten Person. Bei asymptomatisch Infizierten beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen die Pflicht zur Absonderung am Tag der Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person.
Die Dauer der Absonderung beträgt:
a) für die allgemeine Bevölkerung
- als Infizierte
7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde
10 Tage ohne abschließenden Test - als Kontaktpersonen
7 Tage, wenn frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde
10 Tage ohne abschließenden Test
b) für Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- als Infizierte
7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein obligatorischer negativer PCR-Test abgenommen wurde
10 Tage ohne abschließenden Test - als Kontaktpersonen
7 Tage, wenn frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde
10 Tage ohne abschließenden Test
c) für Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
- als Infizierte
7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde
10 Tage ohne abschließenden Test - als Kontaktpersonen
5 Tage, wenn frühestens am Tag 5 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde und in der Einrichtung eine regelmäßige (serielle) Testung erfolgt und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht
10 Tage ohne abschließenden Test
Das Testergebnis des Abschlusstests muss vor der Beendigung der Absonderung vorliegen.
Haben Infizierte nach sieben Tagen weiterhin SARS-CoV-2-typische Symptome, besteht weiterhin die Pflicht zur Absonderung. Diese endet dann erst, wenn das Ergebnis einer weiteren Testung vorliegt und dieses keinen Nachweis einer aktuellen Infektion mit dem Coronavirus ergeben hat. Die Landeshauptstadt Magdeburg ist unverzüglich über das Auftreten von Symptomen und das Ergebnis der Testung zu unterrichten.
Allgemeine Hinweise zum Verhalten in häuslicher Quarantäne
Infizierte Personen und Kontaktpersonen sollten umgehend ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, wenn sie sich krank fühlen oder folgende Symptome haben: Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Bei lebensbedrohlichen akuten Erkrankungen sollte der Notruf (112) gewählt werden. Dabei sind die allgemeinen Regeln bei einem Notruf zu beachten und angegeben werden, dass eine Quarantäneanordnung besteht.
Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, sollten infizierte Personen und Kontaktpersonen die innerhäuslichen Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Auf gemeinsame Essen sollte verzichtet werden. Soweit möglich, sollten betroffene Personen separate Schlaf- und Aufenthaltszimmern nutzen.
Diese allgemeinen Hygieneregeln sollten unbedingt beachtet werden:
- Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Personen halten und sich wegdrehen und die Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Papiertaschentuch benutzen, das danach sofort entsorgt werden sollte.
– regelmäßiges und gründliches Waschen der Hände mit Seife und Wasser
– Das Berühren der Augen, der Nase und des Mundes mit den Händen vermeiden.
Text/LH Magdeburg
Symbolfoto/pixabay