Ausbruch der Geflügelpest in Farsleben amtlich festgestellt

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Aufstallung von Geflügel angeordnet, Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet eingerichtet

In einem Hausgeflügelbestand im Ortsteil Farsleben (Stadt Wolmirstedt) wurde der Ausbruch der klassischen Geflügelpest (Aviäre Influenza) amtlich festgestellt. Zum Schutz gegen die Geflügelpest hat der Landkreis Börde heute (5. Dezember 2022) eine tierschutzrechtliche Allgemeinverfügung erlassen.

Die von Landrat Martin Stichnoth unterzeichnete Allgemeinverfügung bezieht sich auf den amtlich festgestellten Sachverhalt des Ausbruchs der Geflügelpest im Ortsteil Farsleben (Stadt Wolmirstedt).

Sperrbezirk:

Im Sperrbezirk liegen die Ortschaften Wolmirstedt, Elbeu, Mose und Farsleben (Stadt Womirstedt) sowie die Ortschaften Zielitz einschließlich Schricke. Die Geflügelpestverordnung Sachsen-Anhalt bestimmt im Paragrafen 21 die Verhaltensregeln im Sperrbezirk (Auszug vergleiche Anlage 1).

Beobachtungsgebiet:

Um den Sperrbezirk wird ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Die Geflügelpestverordnung Sachsen-Anhalt bestimmt im Paragrafen 27 die Verhaltensregeln im Sperrbezirk (Auszug vergleiche Anlage 2).

Im Beobachtungsgebiet liegen:

·         in der Stadt Wolmirstedt die Ortschaft Glindenberg

·         in der Verbandsgemeinde Elbe-Heide die Ortschaften Angern, Colbitz, Lindhorst, Loitsche, Heinrichsberg und Rogätz

·         in der Einheitsgemeinde Niedere Börde die Ortschaften Samswegen, Meseberg, Jersleben und Groß Ammensleben

·         in der Einheitsgemeinde Barleben die Ortschaften Barleben und Meitzendorf

Die Aviäre Influenza ist eine hochansteckende Viruskrankheit. Auch viele andere Vögel sind empfänglich. Für den Menschen, so Experten, besteht keine Gefahr.

Für die Orte im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet wird die Aufstallung von gehaltenem Geflügel und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten angeordnet. Die Jagd auf Federwild wird untersagt.

Zur Verfügung auf den Internetseiten des Landkreises Börde mit dazugehöriger Begründung:

05.12.2022

Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (Geflügelpest) / Sperrbezirk Wolmirstedt, Elbeu, Mose, Farsleben, Zielitz und Schricke

Ausgefertigt am 5. Dezember 2022 / in der Ortschaft Farsleben ist der Ausbruch der klassischen Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand amtlich festgestellt worden / von daher wurden ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet, vgl. Verfügung Seite 1, eingerichtet

Anlage 1:

Verhaltensmaßregeln für den Sperrbezirk gemäß § 21 Geflügelpestverordnung

Tierhalter im Sperrbezirk haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart, des Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden.

Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass:

·         die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

·         die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles odersonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

·         Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

·         nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

·         betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

·         Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

·         eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

·         der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,

·         eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.

Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen Aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Anlage 2:

Verhaltensmaßregeln für das Beobachtungsgebiet gemäß § 27 Geflügelpestverordnung

Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass:

·         die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

·         die Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen Aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

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