BĂ€nderriss im Samba-Zug: Zur Haftung von Bahnunternehmen bei Vollbremsung eines Zuges

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Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, wer haftet, wenn ein Fahrgast in einem Partywagen der Bahn bei einer Vollbremsung stĂŒrzt.

Sachverhalt

Die Beklagte zu 1) bietet mit einem Sonderzug samt Partywagen Eisenbahnfahrten an; die Beklagte zu 2) betreibt das dabei genutzte Schienennetz. Am 02.11.2018 befand sich der Party-Zug auf der Bahnstrecke zwischen den Orten K. und L., als er durch eine technische Einrichtung plötzlich zwangsgebremst wurde.

Die KlĂ€gerin behauptete, sie habe sich im „Samba-Wagen“ auf der TanzflĂ€che befunden, als der Zug abrupt gebremst habe. Sie sei von stĂŒrzenden Mitreisenden zu Boden gerissen worden, wobei sie sich einen Innenbandanriss im Knie zugezogen habe. Die KlĂ€gerin verlangte von den beiden Bahnunternehmen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € und die Erstattung ihr entstandener Kosten.

Das Schienenunternehmen wies die Verantwortung von sich, weil die automatische Bremsung durch ein Sicherheitssystem ausgelöst worden sei, als der Zug ein Haltesignal ĂŒberfahren habe. Der Zugbetreiber wiederum behauptete, die Zwangsbremsung sei durch den Defekt eines zum Schienennetz gehörenden Impulsgebers ausgelöst worden, so dass der Schienennetzbetreiber allein hafte. Außerdem, so die Beklagten, mĂŒsse die KlĂ€gerin beweisen, dass sich der Sturz so zugetragen habe wie von ihr geschildert. Schließlich trage sie eine Mitschuld, weil sie Alkohol konsumiert und sich nicht festgehalten habe.

Entscheidung

Die 3. Zivilkammer hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld von 4.000 € an die KlĂ€gerin zu bezahlen und die ihr entstandenen Kosten zu erstatten. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die KlĂ€gerin tatsĂ€chlich nach einer plötzlichen Bremsung im „Samba-Wagen“ auf der TanzflĂ€che gestĂŒrzt sei und sich dabei verletzt habe. Dieser Sturz stelle einen von § 1 Haftpflichtgesetz erfassten Bahn-Betriebsunfall dar.

Auf die Frage, warum eine Zwangsbremsung ausgelöst worden sei, komme es – so das Gericht weiter – im Schadensersatzprozess der KlĂ€gerin nicht an. Beide Unternehmen seien als Bahnbetriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes anzusehen und hafteten der KlĂ€gerin gemeinsam. Die rechtliche Trennung von Zugbetreiber auf der einen und Schienenbetreiber auf der anderen Seite dĂŒrfe nĂ€mlich nicht dazu fĂŒhren, dass der bei einem Unfall geschĂ€digte Bahnreisende feststellen mĂŒsse, welcher Betriebsteil fĂŒr einen Unfall die Verantwortung trage. Diese Frage betreffe ausschließlich die interne Haftungsverteilung zwischen den beiden Bahnunternehmen.

Ein Mitverschulden mĂŒsse sich die KlĂ€gerin nicht entgegenhalten lassen. FahrgĂ€sten, die sich in dem fĂŒr Feiern eingerichteten Wagen auf der TanzflĂ€che aufhielten, könne man nicht vorwerfen, sich nicht festgehalten zu haben, zumal es keine Haltemöglichkeiten gegeben habe. Auch der Alkoholkonsum mindere den Anspruch der KlĂ€gerin nicht, weil er fĂŒr den Sturz nicht ursĂ€chlich gewesen sein. Die Zwangsbremsung stelle im Übrigen auch keinen Fall „höherer Gewalt“ dar, der die Haftung der Beklagten ausschließe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskrÀftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz in Zivilsachen Nr. 2/2022 v. 10.02.2022

juris.de

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