28 Ns 720 Js 32931/21 (97/22) â 8. Strafkammer
Prozesstag: Mittwoch, 2. November 2022, 11.00 Uhr, Saal A 12
Dem 34-jĂ€hrigen Angeklagten wird vorgeworfen, in der Nacht vom 13. auf den 14. August 2022 mit seinem 150 PS-starken Fahrzeug im Bereich Haldensleben mit ĂŒberhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein, sodass ein Funkstreifenwagen auf ihn aufmerksam wurde und versucht haben soll, den Angeklagten zu kontrollieren. Der Angeklagte soll dann vor der Polizei bei einer teilweise erlaubten zulĂ€ssigen Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h mit rund 130 bis 160 km/h geflohen sein. An einer StraĂensperre der Polizei soll der Angeklagte dann gestoppt worden sein.
Das Amtsgericht Haldensleben verurteilte den Angeklagten daraufhin am 7. April 2022 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 60 TagessĂ€tzen (zwei Monatseinkommen). Zudem entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, ĂŒber die nun das Landgericht Magdeburg verhandelt.
Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch wird bestraft, wer sich als KraftfahrzeugfĂŒhrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rĂŒcksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (sogenannte „Einzelrennen“). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 (2 BvL 1/20) diese Norm, die „Einzelrennen“ unter Strafe stellt, fĂŒr mit dem Grundgesetz vereinbar erklĂ€rt.
Text: Landgericht Magdeburg
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