Urteil vom 14. Juli 2022 – 6 StR 227/21
Das Landgericht Stendal hat die Angeklagten E. und S. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen, den Angeklagten K. wegen Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. hat es wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt und von der Beihilfe zu den Taten von E. und S. – ebenso wie die Angeklagten M. und Sch. – freigesprochen.
Nach den Urteilsfeststellungen verfüllten die Angeklagten E. und S. als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer einer GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 eine Tongrube in Vehlitz mit etwa 900.000 Tonnen hausmüllähnlicher Abfälle. Der Angeklagte K. unterstützte dies als Angestellter eines Müllentsorgungsunternehmens. Der Angeklagte R., der Geschäftsführer eines an der Verfüllung beteiligten Unternehmens war, sagte vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt zu seinem Kenntnisstand über die Art der Abfälle falsch aus. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die freigesprochenen Angeklagten die Genehmigungslage kannten.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts Stendal ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Stendal – Urteil vom 16. März 2020 – 502 KLs 1/16
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