Die Tierhaltung sorgt immer wieder fĂŒr Streitereien zwischen ImmobilieneigentĂŒmern und Mietern. In Köln hielt ein Mieter in nur einem Zimmer mit einer FlĂ€che von 38 Quadratmetern einen Boxerhund, was der Vermieter als zu beengte VerhĂ€ltnisse betrachtete. Das Gericht war nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zwar ebenfalls der Meinung, dass dies nicht ideal sei. Allerdings scheine es angesichts nur einer dort wohnenden Person noch vertretbar. In der Frage der artgerechten Haltung eines Tieres sei in letzter Konsequenz allerdings nicht das Mietrecht zustĂ€ndig.
(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 210 C 208/20)
Text/Foto: LBS