Bitterfeld, Halle (ots) – Am Sonntagvormittag, den 5. Dezember 2021 fiel der Bundespolizei in Halle eine Maskenverweigerin gleich mehrfach negativ auf: Zunächst war die 32-Jährige ohne einen erforderlichen Mund-Nasen-Schutz in einem Zug unterwegs und wurde durch ihr Verhalten durch einen Kundenbetreuer der Bahn von der Weiterfahrt im Zug am Bahnhof Bitterfeld ausgeschlossen.
Die Frau weigerte sich jedoch, den Zug zu verlassen und beleidigte das Zugpersonal, so dass dieses die Bundespolizei in Halle zur Durchsetzung des Fahrtausschlusses um Hilfe bitten musste. Die Deutsche verließ daraufhin mit Unterstützung einer Streife in Halle den Zug und erhielt für ihr Handeln Strafanzeigen wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch. Rund eine Stunde später erschien die Frau erneut im Hauptbahnhof Halle.
Hierbei trug sie wiederum keinen erforderlichen Mund-Nasen-Schutz. Sie sprach eine Streife der Bundespolizei an und äußerte, dass sie in den Bahnhof müsse, um eine Beschwerde gegen das Beförderungsunternehmen aufzugeben, weil sie den Zug verlassen musste. Die Beamten erläuterten ihr, dass sie gegen das Infektionsschutzgesetz verstößt und den Bahnhof zu verlassen hat, wenn sie sich nicht an die Vorschriften hält. Sie machte deutlich, dass sie nach Hause will aber definitiv keine Maske aufsetzen wird. Hinzugerufene Mitarbeiter der Deutschen Bahn erteilten ihr daraufhin ein Hausverbot für den Hauptbahnhof Halle.
Da sie der Aufforderung, den Bahnhof zu verlassen, weiterhin nicht nachkam, sprachen ihr die Bundespolizisten einen Platzverweis aus und geleiteten sie zum Ausgang. Während dieser Maßnahme versuchte sie immer wieder an den Bundespolizisten und den Mitarbeitern der Bahn vorbei in den Bahnhof zu gelangen, bis sie schließlich eine Beamtin zur Seite stieß und in die Haupthalle rannte. Dort musste sie mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden und anschließend zur Dienststelle gebracht werden.
Die 32-Jährige wurde erneut wegen Hausfriedensbruchs und nun noch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte angezeigt. Zudem wird die zuständige Behörde über die Handlungen der Maskenverweigerin in Kenntnis gesetzt und um die Einleitung weiterer Maßnahmen gebeten.