Wefensleben (ots) – Am Freitag, den 24. Mai 2024 bemerkte ein TriebfahrzeugfĂŒhrer eines Intercitys gegen 13:25 Uhr auf der Bahnstrecke Magdeburg – Helmstedt, in der Ortslage Wefensleben eine Kuh neben dem Gleis und kontaktierte die Notfallleitstelle der Bahn. Diese informierte die zustĂ€ndige Bundespolizei, welche umgehend eine Streife zum Ereignisort entsendete.
Unmittelbar darauf musste ein GĂŒterzug eine Gefahrenbremsung an besagten Ort einleiten, da sich die Kuh in das Gleis begeben hatte. Der Zug kam rechtzeitig vor dem Tier zum Stehen und es kam glĂŒcklicherweise weder zu SchĂ€den von Personen, der Kuh oder an der Bahn. Der betroffene TriebfahrzeugfĂŒhrer fĂŒhrte das Tier gemeinsam mit dem herbeieilenden Landwirt, welchem das Tier gehörte, von den Gleisen. Die eintreffende Streife der Bundespolizei klĂ€rte den Sachverhalt anschlieĂend wie folgt auf:
Eine Herde von elf Tieren hat in der NĂ€he der Gleise ihre Weide. Diese war ordnungsgemÀà mittels eines Elektrozauns gesichert und eingezĂ€unt. Vermutlich geriet die Herde aus bisher ungeklĂ€rter Ursache in Panik und ĂŒberrannte den Zaun. AnschlieĂend sammelten sich die Tiere auf einem Feld neben den Gleisen. Lediglich ein Jungtier war so verstört, dass es sich weiter von seiner Herde entfernte, den Bahndamm hoch- und anschlieĂend ins Gleis lief. Alle elf Tiere konnten eingefangen und in den Stall gebracht werden. Aufgrund des Polizeieinsatzes war die Bahnstrecke von 13:26 – 13:54 Uhr gesperrt. Drei darauffolgende ZĂŒge erhielten dadurch insgesamt 83 Minuten VerspĂ€tung. Aufgrund der Gefahrenbremsung des GĂŒterzuges leitete die Bundespolizei ein Ermittlungsverfahren wegen des gefĂ€hrlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gegen den 55-jĂ€hrigen, deutschen Halter ein.
In diesem Zusammenhang weist die Bundespolizei erneut daraufhin, dass in FĂ€llen wie diesem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stets geprĂŒft wird, ob dem Halter beziehungsweise der Halterin der Tiere ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Wird einem Tierhalter eine Pflichtverletzung nachgewiesen, kann er neben den strafprozessualen MaĂnahmen zusĂ€tzlich gemÀà der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung fĂŒr ZugverspĂ€tungen oder ZugausfĂ€lle mit einem BuĂgeld belegt werden. FĂŒr eventuelle SachschĂ€den an betroffenen ZĂŒgen oder Bahngleisen kann er darĂŒber hinaus auf dem zivilrechtlichen Weg von der Deutschen Bahn haftbar gemacht werden. In diesem Fall war der Zaun nach jetzigem Stand vorschriftsmĂ€Ăig gesichert.
Text/Foto: Bundespolizei