Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022 fort: Am 11. MÀrz 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den BundesprÀsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.
LĂ€ngere Bezugsdauer – vereinfachter Zugang
Es erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30. Juni 2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten LeistungssĂ€tze bei lĂ€ngerer Kurzarbeit der BeschĂ€ftigten und die Anrechnungsfreiheit fĂŒr Einkommen aus geringfĂŒgiger BeschĂ€ftigung, die jemand wĂ€hrend der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31. MĂ€rz 2022 befristet.
Stabile BeschÀftigung sichern
Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert habe, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen EinschrĂ€nkungen litten, heiĂt es in der amtlichen BegrĂŒndung. Mit der VerlĂ€ngerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafĂŒr sorgen, dass BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste fĂŒr bereits lange von Kurzarbeit betroffene BeschĂ€ftigte abgemildert werden.
Akuthilfen fĂŒr pflegende Angehörige
Bis zum 30. Juni 2022 gelten auch die so genannten Akuthilfen fĂŒr pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: BeschĂ€ftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedĂŒrftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Hintergrund: Pflegende Angehörige sind nach der GesetzesbegrĂŒndung von den EinschrĂ€nkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen. AusfĂ€lle von stationĂ€ren und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern fĂŒhren dazu, dass viele BerufstĂ€tige die hĂ€usliche Pflege ihrer Angehörigen selbst ĂŒbernehmen mĂŒssen.
ErgÀnzungen im Bundestagsverfahren
Der ursprĂŒngliche Fraktionsentwurf wurde wĂ€hrend der Bundestagsberatungen um zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im Elften Sozialgesetzbuch ergĂ€nzt. Weitere Ănderungen betreffen die DurchfĂŒhrung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die VerlĂ€ngerung der Pilotphase fĂŒr das elektronische Abrufverfahren der ArbeitsunfĂ€higkeitsdaten bis 31. Dezember 2022.
Bundesrat fĂŒr vollstĂ€ndige Erstattung der SozialversicherungsbeitrĂ€ge
In einer begleitenden EntschlieĂung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hĂ€lftige pauschale Erstattung der SozialversicherungsbeitrĂ€ge zum 31. MĂ€rz 2022 vollstĂ€ndig auslĂ€uft.
Die gesetzliche vorgesehene VerknĂŒpfung der kĂŒnftigen Erstattung von ArbeitgeberbeitrĂ€gen mit einer QualifizierungsmaĂnahme stellt aus Sicht des Bundesrates fĂŒr viele Betriebe keine praktikable Alternative zur BeschĂ€ftigungssicherung in der gegenwĂ€rtigen Lage dar.
Bundeszuschuss zum Ausgleich der Mehrausgaben
Um die StabilitĂ€t der BeitragssĂ€tze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefĂ€hrden, bedĂŒrfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlĂ€ngerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner EntschlieĂung, die sich an die Bundesregierung richtet.
Plenarsitzung des Bundesrates am 11.03.2022
Foto (c) Bundesministerium der Finanzen