Der Zinssatz fĂŒr Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt rĂŒckwirkend zum 1. Januar 2019. Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 einer entsprechenden Ănderung der Abgabenordnung zugestimmt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann damit nach Unterzeichnung durch den BundessprĂ€sidenten verkĂŒndet werden – es soll noch im Juli in Kraft treten.
1,8 statt 6 Prozent
RĂŒckwirkend fĂŒr VerzinsungszeitrĂ€ume ab dem 1. Januar 2019 bestimmt das Gesetz den Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat – also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird kĂŒnftig evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2026. AuĂerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung ĂŒber den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor FĂ€lligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit kĂŒnftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.
Umsetzung höchstrichterlicher Forderungen
Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 Prozent ab 1. Januar 2019 rĂŒckwirkend verfassungskonform auszugestalten.
Die Bundesregierung erwartet durch die Ănderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.
Mitteilungspflichten der europÀischen Steuerbehörden
ZusĂ€tzlich passt der Gesetzesbeschluss einzelne Regelungen zur Mitteilungspflicht ĂŒber grenzĂŒberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben an.
Plenarsitzung des Bundesrates am 08.07.2022
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