Einstimmig hat der Bundesrat am 10. Dezember 2021 umfangreichen Ănderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen zugestimmt, die der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Das Artikelgesetz kann nun dem BundesprĂ€sidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Das Gesetz, das auf einen Entwurf der neuen Regierungskoalitionsfraktionen von SPD, GrĂŒnen und FDP zurĂŒckgeht, sieht eine Impfpflicht fĂŒr BeschĂ€ftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, GeburtshĂ€usern und weiteren, einzeln aufgezĂ€hlten Einrichtungen vor: Sie mĂŒssen ab 15. MĂ€rz 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein Ă€rztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue ArbeitsverhĂ€ltnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. MĂ€rz 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.
Schutz fĂŒr vulnerable Gruppen
Personal in Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko fĂŒr einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heiĂt es in der GesetzesbegrĂŒndung. Ein verlĂ€sslicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.
Handlungsbefugnisse fĂŒr das Gesundheitsamt
Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises soll das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die TÀtigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen können.
Erweiterter Kreis der Impfberechtigten
VorĂŒbergehend sind Corona-Impfungen auch bei ZahnĂ€rzten, TierĂ€rzten und Apothekern möglich, sofern diese entsprechend geschult sind. Ziel ist eine Beschleunigung vor allem bei den Booster-Impfungen.
LĂ€ngere Geltung fĂŒr SchutzmaĂnahmen der LĂ€nder
Bestimmte SchutzmaĂnahmen, die die LĂ€nder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können bis zum 19. MĂ€rz 2022 in Kraft bleiben – nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.
NachschÀrfungen am Handlungskatalog
KĂŒnftig ist es den LĂ€ndern wieder möglich, Sportveranstaltungen mit gröĂerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs zu schlieĂen.
Hilfe fĂŒr KrankenhĂ€user
In der Coronakrise besonders belastete KrankenhĂ€user erhalten kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Er dient dazu, finanzielle Folgen und LiquiditĂ€tsengpĂ€sse fĂŒr KrankenhĂ€user, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, abzufedern.
Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld
Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. MĂ€rz 2022 verlĂ€ngert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: BeschĂ€ftigte, die lĂ€nger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat betrĂ€gt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten BezĂŒge gelten auch fĂŒr Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
Weiterhin virtuelle Versammlungen
Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen fĂŒr virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. MĂ€rz 2022 wieder eingefĂŒhrt – mit einmaliger VerlĂ€ngerungsmöglichkeit.
VerlĂ€ngerte Sonderregeln fĂŒr WerkstĂ€tten und Rechtsberufe
Der Bundestagsbeschluss verlĂ€ngert die Ăbergangsregelung zu den Mehrbedarfen fĂŒr gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in WerkstĂ€tten bis zum 31. MĂ€rz 2022. Die Sonderregeln fĂŒr Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und WirtschaftsprĂŒferkammern gelten bis zum 30. Juni 2022 fort.
Rasches Inkrafttreten geplant
Das Gesetz soll zu groĂen Teilen am Tag nach der VerkĂŒndung in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung: Sie leitet den Gesetzesbeschluss dem BundesprĂ€sidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschlieĂend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Plenarsitzung des Bundesrates am 10.12.2021