Das LG Oldenburg hat im Streit um um die Erstattung von einbehaltenen Stornierungskosten für eine bei der Beklagten gebuchten, aber nicht angetretenen Reise auf die Berufung der Klägerin der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungsgebühr verurteilt.
Diesem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten eine Bus-Ski Reise nach Südtirol für den Zeitraum vom 28.02.2020 bis zum 07.03.2020. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Reise vollständig gezahlt. Mit E-Mail vom 28.02.2020 trat die Klägerin unter Berufung auf § 651 h BGB und die Corona-Pandemie gegenüber der Beklagten vom Reisevertrag zurück. Aufgrund der kurzfristigen Stornierung der Reise durch die Klägerin, war es der Beklagten nicht mehr möglich, die freigewordenen Reiseplätze anderweitig zu vergeben, sodass die Beklagte sowohl die Kosten für die leer gebliebenen Plätze im Bus als auch für das leer gebliebene Hotelzimmer begleichen musste. Die von der Klägerin gebuchte Reise ist durch die Beklagte tatsächlich und vertragsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagte weigerte sich, den vollständigen Reisepreis zu erstatten und behielt Stornierungsgebühren in Höhe von 1.400,00 € ein. Am 23.02.2020 erließ der Landeshauptmann für Bozen-Südtirol eine Notverordnung in deren Zusammenhang zum Zwecke des Gesundheitsschutzes unter anderem Kinderbetreuungseinrichtungen, Hochschulen und Museen geschlossen wurden. Mit Mitteilung vom 09.03.2020 erklärte das Robert-Koch-Institut (RKI) Südtirol zum Risikogebiet.
Das Amtsgericht Wildeshausen (Akz. 4 C 126/20) hat mit Urteil vom 24.02.2021 ein Rücktrittsrecht der Klägerin verneint und die Klage auf Rückzahlung abgewiesen.
Das Landgericht Oldenburg hat auf die Berufung der Klägerin der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungsgebühr verurteilt. Es führte insbesondere aus, dass es für die Frage des Anspruchs auf Rückerstattung auf den Zeitpunkt der Stornierung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bestehe, was die Voraussetzung einer kostenlosen Stornierung sei. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung bejahte das Landgericht unter Berücksichtigung der sich bereits in Tirol verschärfenden Pandemielage zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Das Landgericht stellte fest, dass auch ohne Reisewarnung des RKI ein Rücktritt vorliegend gerechtfertigt war, weil die Infektionswahrscheinlichkeit bei Durchführung der Reise gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthalt der Reisenden signifikant höher gewesen ist.
So hätte bei der Busanreise und -abreise, dem Aufenthalt im Hotel, der Gastronomie, beim Anstehen vor den Ski-Liften und beim Transfer zu den Ski-Pisten eine nicht unerhebliche Ansteckungsgefahr der Klägerin durch Kontakt mit einer Vielzahl von Reisenden bestanden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg v. 17.11.2021