DistanzelektroimpulsgerÀt (Taser): Innenministerium startet Umfrage zur erweiterten Ausstattung der Landespolizei

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Magdeburg/ST. FĂŒr die ErfĂŒllung der Aufgaben der Landespolizei Sachsen-Anhalt sind moderne Gesetze sowie zeitgemĂ€ĂŸe Einsatzmittel unabdingbar. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang hat eine PrĂŒfung initiiert, ob die Landespolizei zukĂŒnftig flĂ€chendeckend mit DistanzelektroimpulsgerĂ€ten (auch bekannt als Taser) ausgestattet werden sollte. Bislang ist nur das Spezialeinsatzkommando mit Tasern ausgestattet. Auftakt fĂŒr die umfassende PrĂŒfung ist eine Online‑Umfrage unter allen Polizistinnen und Polizisten im Land.

Innenministerin Dr. Tamara Zieschang zum Projekt: „Am heutigen Mittwoch starten wir erstmals landesweit eine Umfrage zur möglichen EinfĂŒhrung eines neuen Einsatzmittels. Der sogenannte Taser ist ein viel und auch kontrovers diskutiertes Einsatzmittel. Daher wollen wir die Meinung und die Fachexpertise unserer Kolleginnen und Kollegen zu einem sehr frĂŒhen Zeitpunkt einholen. Ich wĂŒnsche mir, dass sich viele rege daran beteiligen.“

Die freiwillige, anonyme und ergebnisoffene Erhebung lÀuft mindestens bis Anfang MÀrz 2025. Die Auswertung der Daten erfolgt im Innenministerium und wird wissenschaftlich von Kolleginnen und Kollegen der Fachhochschule Polizei begleitet. Neben den eigenen Erkenntnissen wertet Sachsen-Anhalt auch die Erfahrungen sowie die Ergebnisse von Evaluationen anderer LÀnder aus.

„Am Ende werden wir eine umfangreiche und fundierte Grundlage haben, anhand derer wir entscheiden können, ob und wie wir die nĂ€chsten Schritte gehen.“, so Innenministerin Dr. Tamara Zieschang abschließend.

Die Ergebnisse der Auswertung der Umfrage werden fĂŒr das FrĂŒhjahr 2025 erwartet.

Hintergrund

In Sachsen-Anhalt hat seit dem Jahr 2017 ausschließlich das Spezialeinsatzkommando den Taser in der Anwendung (insgesamt vier GerĂ€te). Bisher kam der Taser zwei Mal zum Einsatz (je ein Mal in 2020 und 2021).

Das DistanzelektroimpulsgerĂ€t ist derzeit in Sachsen-Anhalt rechtlich wie eine Waffe klassifiziert (§ 58 Absatz 4 SOG LSA) und nicht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Somit ist ein Einsatz bislang nur beim Vorliegen der Voraussetzungen fĂŒr unmittelbaren Zwang gemĂ€ĂŸ §§ 58 ff. SOG LSA und unter den gleichen Anwendungsvorschriften des Schusswaffengebrauchs zur Abwehr einer gegenwĂ€rtigen Gefahr fĂŒr Leib und Leben möglich (§§ 65 bis 67 SOG LSA).

Der Einsatz und die Rahmenbedingungen sind in den einzelnen BundeslĂ€ndern sehr unterschiedlich geregelt. WĂ€hrend einige BundeslĂ€nder den Taser bereits flĂ€chendeckend eingefĂŒhrt haben (z. B. Rheinland-Pfalz, Saarland, Brandenburg), erfolgt der Einsatz in anderen Polizeien bislang pilothaft (z. B. Bundespolizei) oder in bestimmten Einheiten (z. B. Bayern, Hamburg).

Quelle: Ministerium fĂŒr Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt am 12. Februar 2025

Foto/Polizei