Effektivere Rückführungen: Bundesrat billigt Bundestagsbeschluss

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Das so genannte Rückführungsverbesserungsgesetz hat die letzte Hürde genommen: Am 2. Februar 2024 billigte der Bundesrat das Gesetz aus dem Bundestag, indem er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten.

Identitätsklärung

Es enthält eine Reihe von Maßnahmen, um Abschiebeverfahren zu effektivieren und die Ausreisepflicht von Personen ohne Bleiberecht besser durchsetzen zu können. So erhalten Behörden mehr Möglichkeiten, ausreisepflichtige Personen aufzufinden, ihre Identität anhand von Dokumenten zu klären und das Untertauchen zu verhindern. Dazu dürfen Behörden beispielsweise in Gemeinschaftsunterkünften auch andere Räumlichkeiten als das Zimmer der Abzuschiebenden betreten.

28 Tage Ausreisegewahrsam

Die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams beträgt künftig 28 statt wie bisher 10 Tage. In gerichtlichen Verfahren zu Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam haben Betroffene Anspruch auf anwaltliche Vertretung.

Minderjährige und Familien mit Minderjährigen sollen grundsätzlich nicht in Abschiebehaft genommen werden – Ausnahmen gibt es für minderjährige Gefährder oder Jugendstraftäter.

Fortdauer und Anordnung von Abschiebungshaft ist künftig unabhängig von etwaigen Asylantragstellungen möglich, auch bei Folgeanträgen.

Abschiebung von Straftätern und Gefährdern

Insbesondere Straftäter, Gefährder und Schleuser sollen künftig schneller abgeschoben werden. Für den Bereich der Organisierten Kriminalität gilt ein Ausweisungstatbestand, der an die Angehörigkeit zu Strukturen der Organisierten Kriminalität anknüpft und unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung ausgestaltet ist.

Höhere Strafen für Schleuser

Zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität verschärft das Gesetz die bisherige Strafandrohung für entsprechende Delikte. Zugleich stellt es klar, dass die Rettung Schiffbrüchiger auch künftig nicht strafbar ist.

Rasches Inkrafttreten

Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Bedenken aus der Praxis

In einer begleitenden Entschließung äußert der Bundesrat fachliche Bedenken zur gesetzlichen Pflicht, Betroffenen bei richterlichen Anordnungen von Abschiebehaft bzw. Ausreisegewahrsam von Amts wegen einen Anwalt zu bestellen. Er weist auf Schwierigkeiten in der Vollzugspraxis und auf das unklare Verhältnis zu einer bereits existierenden Norm im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hin, die in erforderlichen Fällen die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten regelt.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Anwendung der neuen Regelung in der Praxis zu prüfen und – soweit erforderlich – das Verhältnis der beiden Normen gesetzlich klarzustellen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst – feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Plenarsitzung des Bundesrates am 02.02.2024

Symbolfoto: Abschiebung (c) Bundespolizei