Magdeburg. Familien mit Kindern können sich auf im bundesweiten Vergleich relativ geringe Kita-Kosten im Land Sachsen-Anhalt verlassen. Das zeigen die Zahlen, die die Kommunen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zum Stichtag 01.08.2023 mitgeteilt haben. In rund 80% der Gemeinden blieben die Kostenbeiträge konstant, darunter auch die drei kreisfreien Städte. In einigen Gemeinden wie Sandersdorf-Brehna oder Arnstein gab es sogar Beitragssenkungen.
Im Durchschnitt zahlen die Eltern in Sachsen-Anhalt monatlich 145,33 € für ein Kindergartenkind bei einer Betreuungszeit von acht Stunden. In der Krippe sind es 184,36 € bei acht Stunden; im Hort 81,44 € bei sechs Stunden.
Verglichen mit anderen Bundesländern liegen diese Werte deutlich unter den dortigen Elternbeiträgen, vor allem bei der Altersgruppe der Unter-Dreijährigen.
Ministerin Grimm-Benne (Foto) sagte: „Angesichts steigender Lebenshaltungskosten steht es einem familienfreundlichen Land wie Sachsen-Anhalt gut zu Gesicht, die Kita-Beiträge im Rahmen zu halten. Die bundesweit vergleichsweise geringen Beiträge sind ein klares Signal an Familien, die Betreuungsangebote zu nutzen. Dies sorgt für gute Bildungschancen der Kinder und eine gelingende Vereinbarkeit von Beruf und Familie.“
Seit Anfang 2020 bezahlen zudem Eltern, die mehr als ein Kind in Krippe, Kindergarten oder Hort haben, nur den Beitrag für das älteste Kind. Durch die im Landtag von Sachsen-Anhalt im Dezember 2023 beschlossene Änderung des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG) wird diese Entlastung von Familien mit mehreren Kindern auch im Jahr 2024 fortgesetzt. Die Kosten dieser Entlastung werden vom Land mit Mitteln aus dem Kita-Qualitätsgesetz des Bundes getragen.
Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Aufgabe. Das Land und der jeweilige Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt beteiligen sich gemäß KiFöG mit einem festen Beitrag für jedes betreute Kind, je nach Alter und Betreuungszeit, an der Finanzierung der Kindertagesbetreuung. Die weitere Finanzierung liegt bei der Gemeinde. Sie kann zur Gegenfinanzierung Beiträge von den Eltern erheben. In welcher Höhe entscheidet die Gemeinde.
Über die oben genannten vom Land gewährten Beitragsbefreiungen für Mehrkindfamilien hinaus, ist nach § 90 Absatz 4 SGB VIII Eltern, denen Beitragszahlungen aufgrund ihrer Einkommenssituation (Sozialleistungsbezug) nicht zuzumuten sind, der Kostenbeitrag auf Antrag zu erlassen. Die Einnahmeausfälle der Kommunen erstattet das Land.
Text/Foto: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11. Januar 2024