Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurĂŒckgewiesen, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur VerhĂŒtung und BekĂ€mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz â IfSG) richtet. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation fĂŒr eine Impfung nachzuweisen (sogenannte âeinrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).
Die angegriffenen Vorschriften verletzen die BeschwerdefĂŒhrenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden EinschĂ€tzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den GrundrechtsbeeintrĂ€chtigungen gefunden. Trotz der hohen EingriffsintensitĂ€t mĂŒssen die grundrechtlich geschĂŒtzten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tĂ€tigen BeschwerdefĂŒhrenden letztlich zurĂŒcktreten.
Bundesverfassungsgericht am 19. Mai 2022
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