Magdeburg. Landwirte, die in Natura-2000-Gebieten wirtschaften, bekommen einen höheren Ausgleich für die naturschutzfachlichen Einschränkungen in diesen Gebieten. Hierzu zählen u. a. Einschränkungen in der Ausbringung von Düngemitteln oder Veränderungen des bestehenden Wasserhaushaltes.
Damit soll den benachteiligten Landwirten, die aufgrund von EU-Richtlinien einen Teil der Kosten- und Einkommensverluste selbst tragen mussten, geholfen werden.
Hierzu sagt Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Sven Schulze (Foto): „Ich freue mich, dass es mir nach Abstimmung mit der EU gelungen ist, den Landwirten einen höheren finanziellen Ausgleich zahlen zu können. Ich habe mich persönlich dafür eingesetzt, dass unsere Landwirte auskömmlicher wirtschaften können. Darüber hinaus unterstützen wir mit den höheren Ausgleichszahlungen den Erhalt der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf Grenzertragsstandorten und setzen uns aktiv für den Erhalt der Biodiversität in Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten ein.“
In Natura-2000-Gebieten und in Naturschutzgebieten ist die Nutzung der Flächen durch die rechtlichen Vorgaben eingeschränkt. Diese Einschränkungen wurden für die Landwirte bisher nur teilweise ausgeglichen. So war dieser Ausgleich in der vorangegangenen Förderperiode auf 200 Euro je Hektar und Jahr gedeckelt. Mit der aktuellen Richtlinie steigt der Ausgleich auf bis zu 440 Euro je Hektar und Jahr. Die Zahlungen erfolgen rückwirkend zum 01.01.2023.
Hintergrund:
Die Anträge können ab Ende März im zuständigen Amt für Landwirtschaft und Flurneuerung gestellt werden. Tierhaltende Betriebe, die mindestens 0,3 Raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland nachweisen, bekommen bei einer Einschränkung der Stickstoffdüngung 370 Euro je Hektar und Jahr. Bei einem Verbot der Stickstoffdüngung steigt die Prämie auf 440 Euro je Hektar und Jahr. Betriebe die weniger als 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland halten, bekommen bei einer Einschränkung der Stickstoffdüngung 106 Euro je Hektar und Jahr. Bei einem Verbot der Stickstoffdüngung steigt die Prämie auf 204 Euro je Hektar und Jahr.
Die Europäische Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL, 2009/147/EG) und die Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) bilden die rechtlichen Grundlagen für das Schutzgebietsnetz NATURA-2000. In ihren Anhängen sind die natürlichen Lebensräume und die Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, die europaweit geschützt werden sollen. EU-Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich. Nach Überführung der Richtlinien in nationales Recht bilden für Sachsen-Anhalt vornehmlich das Bundesnaturschutzgesetz und das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die rechtlichen Grundlagen. Sowohl Vogelschutz- als auch FFH-Gebiete werden als NATURA-2000-Gebiete bezeichnet.
Die rechtliche Umsetzung führt zu Bewirtschaftungseinschränkungen für die Landwirtschaft, insbesondere in Bezug auf die Einschränkung bzw. das Verbot der Stickstoffdüngung auf Dauergrünland. Der Natura-2000-Ausgleich wird in Natura-2000-Gebieten und in Naturschutzgebieten außerhalb der Natura-2000 Kulisse gewährt.
In Sachsen-Anhalt gibt es aktuell 266 FFH-Gebiete und 32 Vogelschutzgebiete. Die FFH-Gebiete in Sachsen-Anhalt nehmen eine Fläche von rund 180.000 Hektar ein. Die Fläche der Vogelschutzgebiete umfasst etwa 170.000 Hektar. FFH- und Vogelschutzgebiete können sich vollständig oder teilweise überlagern. In Sachsen-Anhalt nimmt die Gesamtheit der Natura-2000-Gebiete eine Fläche von ca. 232.000 Hektar ein, dies entspricht 11,3 Prozent der Landesfläche. Ein Teil der Natura-2000-Flächen wird landwirtschaftlich bewirtschaftet.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten
Foto (c) CDU Sachsen-Anhalt