Magdeburg. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) will sich gemeinsam mit dem Bund frĂŒhzeitig fĂŒr eine neue pandemische Welle ab Herbst rĂŒsten. âDie Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Wir dĂŒrfen uns nicht von den aktuell rĂŒcklĂ€ufigen Inzidenzen tĂ€uschen lassen. Mit Blick auf den Herbst und Winter mĂŒssen wir mit dem Auftreten neuer Virusvarianten rechnenâ, sagte die GMK-Vorsitzende, Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne nach einer gemeinsamen GMK-Videoschalte mit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am Montag in Magdeburg. âDarum sollte das Bundesgesundheitsministerium möglichst rasch einen Masterplan zur BekĂ€mpfung der Corona-Pandemie ausarbeiten und gemeinsam mit den LĂ€ndern abstimmen.â
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss aus Sicht der LĂ€nder spĂ€testens zum 23. September mit Auslaufen der Befugnisgrundlagen des § 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG ĂŒberarbeitet werden. Den LĂ€ndern sollten geeignete gesetzliche Befugnisse eingerĂ€umt werden, um auf das Infektionsgeschehen im Herbst und Winter reagieren und notwendige InfektionsschutzmaĂnahmen schnell, effektiv und rechtssicher ergreifen zu können. Die Bundesregierung wird mit dem von allen LĂ€ndern getragenen Beschluss aufgefordert, das Gesetzgebungsverfahren zeitnah einzuleiten, unter aktiver Beteiligung der LĂ€nder.
Zu den MaĂnahmen, mit denen auf das Infektionsgeschehen ab Herbst reagiert werden könnte, gehören insbesondere:
- die Anordnung einer generellen Maskenpflicht in InnenrÀumen
- die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G/2G-Regelungen) mit entsprechender ZugangsbeschrĂ€nkung fĂŒr risikogefĂ€hrdete Bereiche und Einrichtungen
- die Verpflichtung zur Erstellung von verbindlichen Infektionsschutzkonzepten
In einem weiteren Beschluss haben sich die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren fĂŒr Gesundheit der LĂ€nder fĂŒr die VerlĂ€ngerung der Coronavirus Surveillance-Verordnung zunĂ€chst um ein Jahr bis zum 30. September 2023 ausgesprochen. Mit der Verordnung sind Labore zur Sequenzierung eines bestimmten Anteils an positiven SARS-CoV-2-Proben und Weiterleitung an das Robert-Koch-Institut (RKI) verpflichtet.
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