Magdeburg. Die mit dem Infektionsschutzgesetz (§ 28 b IfSG) vorgeschriebenen Testpflichten fĂŒr Geimpfte und Genesene vor allem in Arztpraxen und Kliniken sollen erleichtert werden. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) fordert den Bundesgesetzgeber auf, klarzustellen, dass fĂŒr immunisierte BeschĂ€ftigte in bestimmten Einrichtungen (§ 28b Absatz 2 IfSG) eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Zudem hat die GMK gefordert, nicht bzw. nur sehr schwer umsetzbare Dokumentations- und Berichtspflichten auszusetzen.
Diesen Beschluss hat die GMK am Donnerstag einstimmig in einer Videokonferenz gefasst, wie Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (Foto) mitteilte. Damit soll die gesetzliche Regelung, die mit dem neuen Infektionsschutzgesetz seit Mittwoch in Kraft ist, durch den Bundesgesetzgeber korrigiert werden. Eine generelle tÀgliche Testpflicht aller geimpften und genesenen BeschÀftigten, vor allem bei Praxis-Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie KrankenhÀusern, sei unzumutbar.
Die Arztpraxen und Kliniken seien durch die Pandemie bereits besonders stark belastet, so Grimm-Benne. In diesen Bereichen seien sehr viele Menschen geimpft, die sich ihrer Verantwortung auch bewusst seien. TĂ€gliche Testungen dieser vollstĂ€ndig geimpften BeschĂ€ftigten, die zum Teil auch schon ihre Booster-Impfungen erhalten haben, wĂŒrden fĂŒr eine noch stĂ€rkere Belastung der medizinischen Einrichtungen sorgen. Zudem seien TestkapazitĂ€ten nur begrenzt verfĂŒgbar.
Zugleich verwies die Ministerin aber auf die bundesweit geltende 3G-Regelung am Arbeitsplatz und stellte klar, dass Ungeimpfte nicht von ihren Testpflichten entbunden seien. Dies gelte insbesondere fĂŒr so sensible Bereiche wie Alten- und Pflegeeinrichtungen.