Magdeburg (ots) – Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiĂe Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingelĂ€utet. Das bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und – diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.
Denn werden die heiĂ ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem OnlinehĂ€ndler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei manchen Waren wie z.B. Tabak, Kaffee und Alkohol mĂŒssen zusĂ€tzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.
FĂŒr Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulĂ€ren Steuersatzes von 19 % bzw. des ermĂ€Ăigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei BĂŒchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
Warenwert ĂŒber 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhĂ€ngige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten fĂŒr private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten MengenbeschrĂ€nkungen.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die ZollformalitĂ€ten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch fĂŒr die fĂ€lligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsĂ€tzlich eine gesonderte Servicepauschale fĂŒr die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Beförderers oder VerkĂ€ufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben fĂŒr die Zollabwicklung fehlen oder unvollstĂ€ndig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsĂ€tzlich an den Besteller wenden, um wertbezogene Fragestellungen zu klĂ€ren. Andernfalls wird die Postsendung an das fĂŒr den EmpfĂ€nger zustĂ€ndige Zollamt weitergeleitet. In diesen FĂ€llen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kĂŒmmern.
Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. BeschrĂ€nkungen zu beachten. So ĂŒberwacht der Zoll zum Beispiel die PrĂŒfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen GerĂ€ten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.
„Vermeintlich gĂŒnstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefĂ€lscht sind“, so AndrĂ© Schneevoigt Pressesprecher des Hauptzollamts Magdeburg. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten oft nicht erstattet. AuĂerdem erwartet den PaketempfĂ€nger ggf. ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber.“
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne ZollformalitĂ€ten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter UmstĂ€nden Steuern entrichten. DarĂŒber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Hier warnt AndrĂ© Schneevoigt besonders vor aktuell auftretenden Betrugsversuchen. „Das Hauptzollamt Magdeburg haben RĂŒckfragen erreicht, dass BĂŒrgerinnen und BĂŒrger u.a. mittels WhatsApp-Nachricht dazu aufgefordert worden sind, vorab eine ZollabfertigungsgebĂŒhr an den Zoll zu ĂŒberweisen, bevor die Abfertigung beziehungsweise die Paketlieferung erfolgen könne. Hier weisen wir ausdrĂŒcklich darauf hin, dass der Zoll nicht per WhatsApp oder vergleichbare Messenger die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger zu einer Zahlung auffordert. HierfĂŒr ist immer ein schriftlicher Abgabenbescheid erforderlich. Bei Zweifeln sollten sich BĂŒrgerinnen und BĂŒrger an das zustĂ€ndige Hauptzollamt wenden.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. dem dort zur VerfĂŒgung gestellten Chatbot „TinA“.
Symbolfoto (c) Zoll