Magdeburg (ots) – Am 06.Oktober 2022 Uhr führten Beamte des Hauptzollamtes Magdeburg im Altmarkkreis Salzwedel gemeinsam mit der Steuerfahndung Magdeburg eine Prüfung nach §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch.
Bei dem Prüfobjekt handelte es sich um ein Einfamilienhaus in einer kleineren Gemeinde des Altmarkkreises, das zur Ausübung von Dienstleistungen im Bereich der Prostitution genutzt wurde. Zwei der drei angetroffenen weiblichen Personen betreiben aktiv Werbung auf einem einschlägigen Online-Portal.
Nach Ausweisdokumenten befragt, legten zwei der drei weiblichen Personen einen thailändischen Reisepass vor. Einen Aufenthaltstitel, welcher die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gestattet, konnte nur eine der drei Frauen vorlegen.
Gegen die beiden anderen weiblichen Personen wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen illegalem Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel gem. § 95 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. wegen unerlaubter selbstständiger Tätigkeit eines Ausländers gem. § 98 Absatz 3 Nr.1 AufenthG eingeleitet. Nach erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung wurde den beiden Beschuldigten mit Hilfe einer Dolmetscherin nach entsprechender Belehrung die Möglichkeit gegeben, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern.
Der thailändische Reisepass sowie die Fotokopie der Datenseite des thailändischen Reisepasses wurden durch die Beamten einbehalten und den Beschuldigten eine Ersatzbescheinigung nach § 5 Absatz 3 SchwarzArbG ausgehändigt.
Nach Abschluss der Maßnahme wurden die beiden weiblichen Personen entlassen.
Ein illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, die unerlaubte selbstständige Tätigkeit eines Ausländers mit einem Bußgeld belegt werden.
Ein paar Tage später am 12. Oktober 2022 wurden die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des HZA Magdeburg erneut fündig, diesmal auf einer Baustelle im Stadtgebiet Schönebeck.
Bei Sanierungsarbeiten konnten drei osteuropäische Staatsangehörige festgestellt werden. Diese verfügten nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel und eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
Die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit leiteten daraufhin gegen die Personen Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts nach dem AufenthG sowie in Tateinheit Bußgeldverfahren nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ein.
Nach ersten Erkenntnissen wurden die Personen für den Eigentümer des Gebäudes tätig. Im weiteren Verlauf wurden die festgestellten Bauarbeiter zum Tatvorwurf vernommen.
Die vorgelegten Ausweisdokumente behielten die Zöllner in Absprache mit der Ausländerbehörde des Salzlandkreises ein. Zur Entscheidung über den weiteren Aufenthalt wurden die Personen an die Ausländerbehörde verwiesen.
Dem Arbeitgeber der Personen droht die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt sowie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen des Verdachts der Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel und Erlaubnis.
Die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel und Erlaubnis kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 EUR belegt werden.
Die Ermittlungen zum Tathergang sowie Tatumfang dauern noch an.
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