BAB 2 (ots) – Einsatzkräften der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamtes Magdeburg gelang bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle am 15. November 2021 auf dem Parkplatz Wüstenforst (Nord) an der Bundesautobahn 2, ein Schlag gegen den Zigarettenschmuggel. Der verhinderte Steuerschaden beläuft sich auf über 16.500 Euro.
Die Zollbediensteten wählten einen mit einem männlichen polnischen Staatsbürger besetzten Personenkraftwagen aus dem laufenden Verkehr der Bundesautobahn 2 in Richtung Hannover aus und leiteten diesen auf den Parkplatz Wüstenforst (Nord). Die Bediensteten stellten sich gegenüber dem Fahrzeugführer vor und baten diesen sich auszuweisen. Der Fahrzeugführer wies sich aus, aber Fahrzeugpapiere führte er nicht mit sich. Selbst zur Fahrtroute konnte er keine genauen Angaben tätigen.
Der Fahrer des PKW gab auf Nachfrage an, dass er ungefähr 300 Zigaretten mit sich führte. Die Zollbediensteten baten den Fahrer aus dem Fahrzeug, um dieses kontrollieren zu können. Allein bei der Kontrolle des Kofferraums fanden die Bediensteten eine beachtliche Menge an Zigaretten.
Aufgrund der Gesamtumstände und um das gesamte Fahrzeug genauer kontrollieren zu können, verbrachten die Zollbediensteten den Fahrer mit seinem Fahrzeug zum HZA Magdeburg. Die genauere PKW-Kontrolle ergab insgesamt 100.060 Stück Zigaretten und einen zusätzlichen Satz Kennzeichen. Der Großteil der Zigaretten befand sich im Kofferraum sowie in der Reserveradmulde. Aber auch im Fußbereich des PKW wurden die Bediensteten fündig. Unter einer schwarzen Decke kam z.B. ein aufgeschnittener Karton mit 25 Stangen Zigaretten zum Vorschein.
Vor Ort wurde ein Strafverfahren gegen den Fahrer eingeleitet. Die weiteren Ermittlungen hat das zuständige Zollfahndungsamt Hannover übernommen, welche derzeit andauern.
Hintergrund:
Die Kontrolleinheit Verkehrswege ist auftragsgemäß u.a. auf der Suche nach nicht angemeldeten verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie Zigaretten oder Alkohol sowie Waren, welche ggf. Verboten und Beschränkungen unterliegen (z.B. Drogen oder Waffen). Bei der Reise innerhalb von EU-Staaten gilt eine Freimenge von 800 Stück Zigaretten. Diese müssen allerdings zum eigenen Verbrauch bestimmt sein. Da im vorliegenden Fall die Frei-menge erheblich überschritten wurde und ein gewerblicher Zweck des Verkaufs unterstellt werden konnte, wurde durch die Zollbediensteten ein Strafverfahren lt. Paragraph 370 Abgabenordnung wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Der Paragraph 370 der Abgabenordnung sieht im Falle der Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.