Magdeburg / Dessau-Roßlau (ots) – Das Oberlandesgericht Naumburg, 1. Strafsenat, verwarf die Revision eines 50-jährigen Bauunternehmers aus Dessau-Roßlau und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau. Dieses verurteilte den Unternehmer vorinstanzlich, da es als erwiesen ansah, dass er als Arbeitgeber wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 42 Fällen schuldig war. Das Strafmaß wurde als Geldstrafe zu 180 Tagessätzen je 30,00 EURO, also insgesamt 5.400,00 EURO, festgesetzt.
Der Verurteilte meldete über einen Gesamtzeitraum zwischen August 2012 und März 2016 keinen seiner Beschäftigten den Sozialversicherungsträgern und enthielt diesen dadurch Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in Höhe von über 149.000,00 EURO vor.
Die umfangreichen Ermittlungen der Bediensteten des Hauptzollamtes Magdeburg – Finanzkontrolle Schwarzarbeit Dessau bewiesen, dass der Verurteilte im Gesamtzeitraum Scheinselbständige beschäftigte, welche aber über einen Arbeitnehmerstatus verfügten und somit der Sozialversicherungspflicht unterlagen.
Der Paragraph 266a des Strafgesetzbuches sieht im Falle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Generell können die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge vom Sozialversicherungsträger nachgefordert werden.
Zusatzinformationen:
Bei der Feststellung des Status der Scheinselbständigkeit werden in der Regel verschiedene Faktoren berücksichtigt. Diese sind unter anderem die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber, dass als Rechnungsgrundlage lediglich die reine Arbeitsleistung dient, kein unternehmerisches Risiko getragen wird oder auch kein Einsatz von eigenem Kapital stattfindet.
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