Magdeburg (ots) – Das Jahr 2023 begann für die Zöllnerinnen und Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Magdeburg direkt erfolgreich. Am 10. Januar 2023 wählten die Beamten auf der BAB 2 ein polnisches Fahrzeug für eine Kontrollmaßnahme aus dem laufenden Verkehr für eine Kontrolle aus.
Der Aufforderung dem Einsatzfahrzeug zu folgen widersetzte sich das Fahrzeug jedoch und entzog sich der Kontrolle. Die Kontrolleinheit entdeckte das flüchtige Fahrzeug nach ca. einer halben Stunde. Bei der sich anschließenden Durchsuchung des flüchtigen Fahrzeugs und seiner Insassen auf dem Parkplatz „Lorkberg“ entdeckten die Beamten im Reisegepäck der Fahrzeuginsassen (allesamt polnischer Herkunft) Betäubungsmittel und ein Pfefferspray, in der Beifahrertür wurden in einer Plasteverpackung Betäubungsmittel und ein Messer mit integriertem Schlagring festgestellt. Darüber hinaus kamen noch 79.700 Zloty zum Vorschein, was umgerechnet etwa 17.000 Euro entspricht.
Bei der sich an der Dienststelle anschließenden Vernehmung des Mitfahrers, der sich zu den aufgefundenen Gegenständen sowie dem Bargeld bekannt hatte, ergaben sich Hinweise darauf, dass im Fahrzeug noch weitere Betäubungsmittel versteckt wurden. Die intensive Absuche am und im Fahrzeug brachte im Tankdeckel und in einem Hohlraum hinter der Innenraumbeleuchtung weitere Betäubungsmittel zum Vorschein.
Der Fahrer wurde daraufhin vorläufig festgenommen und in das zentrale Polizeigewahrsam in Magdeburg eingeliefert. Mittlerweile ist er aber wieder entlassen worden. Die Betäubungsmittel, und Waffen wurden beschlagnahmt.
Eine Schnellanalyse der aufgefundenen Betäubungsmittel durch das Landeskriminalamt hat ergeben, dass es sich bei den aufgefundenen Stoffen wahrscheinlich um Stoffe der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) handelt. Eine abschließende Analyse, auch zum Wirkstoffgehalt der Substanzen war in der Kürze der Zeit nicht möglich. Erst eine abschließende Analyse wird klären, ob es sich um Stoffe aus den Anlagen des BtMG handelt oder die Stoffe in den Anwendungsbereich des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallen. Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamts Hannover, Dienstsitz Bremen.
Zusatzinformation:
Anders als im BtMG, wo Stoffe enumerativ (einzelstofflich) in die entsprechenden Anlagen aufgenommen werden und dadurch verboten und strafbewehrt sind, verfolgt das NpSG einen neuen Ansatz. Dort werden ganze Stoffgruppen verboten und somit verhindert, sodass nur geringfügige Änderungen der chemischen Struktur dazu führen, dass Stoffe nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden und die Möglichkeit des Missbrauchs genutzt und die Strafvorschriften des BtMG umgangen werden. Das NpSG dient daher dem Ziel, die Verbreitung von Neuen-psychoaktiven-Substanzen (NPS) zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit einzuschränken.
Zu diesem Zweck enthält das Gesetz ein strafbewehrtes Verbot des auf Weitergabe zielenden Umgangs mit NPS. Damit soll die Bevölkerung, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, vor den häufig unkalkulierbaren Gesundheitsgefahren, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, geschützt werden. Die Verbots- und Strafvorschriften des Gesetzes zielen insbesondere auf die Hersteller, Händler und Inverkehrbringer von NPS. Derzeit gibt es weiterhin eine erhebliche Anzahl von NPS.
Im Jahres-Wochendurchschnitt bringen die Akteure des Drogenmarktes etwa einen neuen psychoaktiven Stoff in Umlauf. Allerdings benötigen die entsprechenden betäubungsmittelrechtlichen Verbotsverfahren des BtMG längere Zeit. Stoffe, die sich als nicht nur gering psychoaktiv und als in besonderer Weise gesundheitsgefährdend erweisen sowie in größerem Ausmaß missbräuchlich verwendet werden, sollen weiterhin in die Anlagen des BtMG aufgenommen werden. In diesen Fällen gehen die strengeren Regelungen des BtMG denen des NpSG vor.
Titelfoto: Betäubungsmittel versteckt im Tankdeckel (c) Zoll
Foto 2: Betäubungsmittel versteckt hinter der Innenraumbeleuchtung (c) Zoll