In einer eigens einberufenen Sondersitzung hat der Bundesrat am 18. März 2022 Änderungen am Infektionsschutzgesetz gebilligt, die der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Nach dem Auslaufen der Rechtsgrundlage für die meisten Corona- Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) stehen daher weiterhin bestimmte Maßnahmen zur Pandemieeindämmung zur Verfügung.
Niedrigschwellige Maßnahmen
So sind die Länder ab dem 20. März 2022 einerseits grundsätzlich nur noch befugt, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anzuordnen, wie etwa Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen und im öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen.
Erweiterte Maßnahmen für Hot Spots
Andererseits sind bei lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslagen (sogenannten Hot Spots) – z.B. aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund drohender Überlastung der Krankenhäuser – erweiterte Schutzmaßnahmen möglich, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf das konkrete Gebiet die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat.
Gesetzliche Definitionen der Nachweise
Die Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind künftig nicht mehr in der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, deren Änderung der Bundesrat am 18. März 2022 zugestimmt hat, sondern im Infektionsschutzgesetz selbst enthalten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an solche Nachweise zu regeln.
Übergangsregelung
Um Schutzlücken zu vermeiden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. Länder können danach bis zum 2. April 2022 solche Schutzmaßnahmen weiter anwenden, die auch vom neuen Regelungskatalog für niedrigschwellige Maßnahmen und Hot-Spot-Maßnahmen umfasst wären, ohne selbst dafür neue Gesetze erlassen zu müssen. Andere Regelungen laufen zum 19. März 2022 ohne Übergangsregel aus.
Maßnahmen befristet für ein halbes Jahr
Die auf dem neuen Infektionsschutzgesetz beruhenden Maßnahmen treten spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft. Dann soll neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.
Umgehendes Inkrafttreten
Die Bundesregierung leitet das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es kann dann wie geplant teils am Tag nach der Verkündung, teils am 20. März 2022 in Kraft treten. In dem Artikelgesetz ebenfalls enthaltene Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem SGB III treten am 1. April 2022 in Kraft.
Plenarsitzung des Bundesrates am 18.03.2022
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