Nachdem im MÀrz die Legalisierung von Cannabis den Bundesrat passiert hat, billigte die LÀnderkammer im Plenum am 5. Juli 2024 damit zusammenhÀngende verkehrsrechtliche GesetzesÀnderungen.
THC-Grenzwert
FĂŒr die Feststellung der FahrtĂŒchtigkeit schreibt das StraĂenverkehrsgesetz nun erstmalig einen zulĂ€ssigen Tetrahydrocannabinol (THC)-Grenzwert im Blutserum fest. Ging die Rechtsprechung bisher von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml aus, sieht das Gesetz nun einen Wert von 3,5 ng/ml THC vor. Wer diesen ĂŒberschreitet und ein Fahrzeug fĂŒhrt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem BuĂgeld bis 3.000 ⏠rechnen.
Der Wert von 3,5 ng/ml wurde von einer Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei empfohlen. Er entsprĂ€che der Wirkung nach einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille, heiĂt es in der GesetzesbegrĂŒndung. Unterhalb der Schwelle könne bei Cannabiskonsum noch kein allgemeines Unfallrisiko angenommen werden.
VerschÀrfungen und Ausnahmen
Wer den Grenzwert ĂŒberschreitet und dazu noch Alkohol konsumiert hat, muss mit einem noch höheren BuĂgeld rechnen. FĂŒr Personen, die THC bestimmungsgemÀà als Teil eines verschriebenen Arzneimittels einnehmen, gelten allerdings weder die Grenzwertregel noch die VerschĂ€rfung fĂŒr die Kombination mit Alkohol.
Generelles Verbot in der Probezeit
FahranfĂ€ngerinnen und FahranfĂ€ngern in der Probezeit sowie jungen Fahrern unter 21 Jahren ist THC am Steuer – genau wie es bereits fĂŒr Alkohol gilt – generell untersagt.
Wie es weitergeht
Die GesetzesĂ€nderungen können nun ausgefertigt und verkĂŒndet werden und treten nach der VerkĂŒndung in Kraft.
Plenarsitzung des Bundesrates am 05.07.2024
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